Unsere Gesetze enthalten immer mehr Vorschriften, deren Rechtsfolgen an eine Prognoseentscheidung geknüpft sind. Im Familienrecht wird munter über die Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhaltsansprüchen gestritten.
Ein besonders krasses Beispiel einer missglückten amtsrichterlichen Begründung liegt mir nun auf dem Tisch. Im Jahre 2007 führte das Familiengericht Folgendes aus:
Tatsächlich wurde bei der betroffenen Antragstellerin (bereits) im Jahre 2010 durch die Rentenversicherung eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Damit sind die familiengerichtlichen Erwägungen, die Antragstellerin könnte, wenn sie sich nur ordentlich bemühen würde, Einkünfte erzielen, die ihrem vorehelichen Lebensstandard entsprächen, ad absurdum geführt.
Ich bin der Meinung, der Gesetzgeber soll sich weiterhin an belastbaren Tatsachen orientieren. Die Kristallkugel hat im Gerichtssaal nichts verloren.
Sind da nicht irgendwie die Jahreszahlen durcheinander? Wie soll man 2007 wissen, was 2010 passiert?
AntwortenLöschenSie haben das Prinzip nicht verstanden, das ist nämlich genau andersherum: Wer Geld haben will (= die damalige Antragsgegnerin), muss Tatsachen vortragen, die die Prognose der dauernden Unterhaltsbedürftigkeit = Erwerbsunfähigkeit rechtfertigen.
AntwortenLöschenWenn es bereits 2007 Tatsachen gab, die auf eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit schließen lassen, dann hätte die damalige Antragsgegnerin diese vortragen müssen.
Wenn der damalige Anwalt das unterlassen hat (bzw. sich darauf beschränkt hat, allgemein Rückenbeschwerden geltend zu machen), war es kein Fehler des Gerichts, davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit gegeben bzw. herstellbar ist.
Da man die Unterhaltsentscheidung abändern kann, wenn sich die Prognose als falsch erweist, tritt auch kein Nachteil mit Ewigkeitswert ein.
Tja, Anonym ...
AntwortenLöschensog. "Kiesertraining" hilft also gegen degenerative Erkrankungen. Nun gut, wenn das Gericht das meint, muß es ja stimmen.
Ich kann Ihnen nicht ganz folgen. Es geht nicht um Hellseherei, sondern darum, wie sich die Situation _zum Zeitpunkt der Scheidung_ darstellt. Alles andere wäre unbillig gegenüber dem Unterhaltpflichtigen, der dann quasi "Unterhalt auf Verdacht" zahlen müsste.
AntwortenLöschenIm übrigen sehe ich nicht, dass sich das Urteil von 2007 und die Feststellungen der Rentenversicherung von 2010 zwangsläufig widersprechen. Vielleicht ist die Dame ja einfach nicht dem Rat des Richters gefolgt und hat, statt gegen ihre gesundheitlichen Probleme anzugehen, diese immer weiter "gepflegt", bis wirklich nichts mehr zu machen war?
Sehr hübsch, wenn aus Richtern auch gleich Lebens. und Gesundheitsberater werden. Kriegen die dann Rabatt beim Kieser-Trainig?
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