Nun lese ich in dem jüngsten Beschluss weiter:
"Die beantragten Parkkosten wurden dem Gericht gegenüber nicht durch geeignete Belege nachgewiesen. Somit konnten sie aus der Landeskasse nicht erstattet werden."
Richtig, ein klares Kanzleiversehen. Allerdings hätte ein Anruf genügt und der Beleg wäre umgehend nachgereicht worden. Andererseits würde das ständige Nachfragen sich negativ auf das rekordverdächtige Bearbeitungstempo auswirken. Gut, das nächste Mal wird eben von hier aus mehr Sorgfalt an den Tag gelegt.
"Die Frage, ob die Parkkosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, war daher auch nicht zu prüfen"
Was bedeutet dieser Passus?
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen liegt mitten in der City, ein eigener Gerichtsparkplatz ist nicht vorhanden; nur jede Menge bewirtschafteter Parkraum in Form von privaten Parkhäusern oder parkscheinpflichtigen Abstellmöglichkeiten. Kostenfreier Parkraum ist, soweit mir bekannt, gar nicht in zumutbarer Entfernung vorhanden.
Schon aus diesem Grunde werde ich meinen Parkkostenbeleg bei der nächsten Abrechnung ganz sicher nicht vergessen. Denn, wenn das Gericht die Erstattungsfähigkeit der Parkkosten grundsätzlich verneinen sollte, werde ich doch sicher einen Hinweis bekommen, wo ich mein Fahrzeug das nächste Mal kostenfrei abstellen kann.
Oder ist damit ein umsatzsteuerrechtliches Problem verbunden?
Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer dürfte ich nur die Netto-Parkgebühren zur Erstattung anmelden, den Rest gibt's ja vom Finanzamt.
Also muss die ReNo ganz genau hinschauen:
Parke ich im Parkhaus und weist die Quittung Umsatzsteuer aus, darf nur der Nettobetrag geltend gemacht werden, sonst droht wieder eine Absetzung.
Parke ich aber im öffentlich-rechtlich bewirtschafteten Parkraum mit Parkschein, ja dann ist der volle Betrag erstattungsfähig (wenn es das Gericht grundsätzlich befürwortet).
Und hier präsentiere ich Beweisstück P
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Die in Aussicht gestellte Grundsatzentscheidung dürfte sich wohl eher mit der Frage beschäftigen, ob die Kosten des Parkens durch die pauschale Fahrtkostenerstattung (pro Kilometer) abgegolten sind.
AntwortenLöschenIch weiss ja nicht, ob Ihre Kanzlei auch in Ludwigshafen liegt, aber dann läge keine Geschäftsreise vor (Vorbemerkung 7 II VV-RVG), sodass keine Auslagen nach 7006 VV-RVG geltend gemacht werden können (so auch LG Halle, 11.07.2008, 13 Kls 17/07).
AntwortenLöschenWenn das nicht der Fall ist können Sie ja Erinnerung einlegen - die rekordverdächtigen 1,39 Euro werden Ihnen sodann sicher erstattet werden :lach:
Nach meinem Verständnis fallen die Parkkosten nicht unter Ziffer 7003 VVRVG, sondern doch eher unter Ziffer 7006 VVRVG.
AntwortenLöschenUnd meine Kanzlei liegt nicht in Ludwigshafen, gröhl. Ich hatte schon geschrieben, dass ich die Absetzung auf meine Kappe nehmen werde, glh (gröhl lauthals heraus).
...daher nehme ich die quittung und hefte die noch im parkhaus in die akte damit das nicht verpeilt wird...
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