Mittwoch, November 14, 2012

Unliebsame Überraschung

Ich nehme einen Gerichtstermin wahr. Der Mandant hat -ohne Rücksprache mit mir- kurz vor dem Termin selbst einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Die Auswirkungen hinsichtlich der Vergütung für dieselbe Tätigkeit stelle ich nachstehend vor:

I. Verfahrenskostenhilfe 
Gegenstandswert: 16.800,00 €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG .........353,60 €
1,2 Terminsgebühr §§ 45, 49, Nr. 3104 VV RVG............. 326,40 €
Gegenstandswert:  4.800,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren §§ 45, 49 RVG,
Nrn. 1003, 1000 VV RVG .............................................. 219,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen ..........................899,00 €
Portopauschale Nr. 7002 VV RVG ....................................20,00 €
Zwischensumme netto ......................................................919,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG ....................... 174,61 €
zu zahlender Betrag ......................................................1.093,61 €

II. Regelvergütung
Gegenstandswert: 16.800,00 €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 13, 50, Nr. 3100 VV RVG ......787,80 €
1,2 Terminsgebühr §§ 13, 50, Nr. 3104 VV RVG.......... 727,20 €
Gegenstandswert: 4.800,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren §§ 13, 50 RVG,
Nrn. 1003, 1000 VV RVG ...........................................301,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen ...................1.816,00 €
Portopauschale  Nr. 7002 VV RVG ...............................20,00 €
Zwischensumme netto ...............................................1.836,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG ....................348,84 €
Gesamtbetrag ........................................................2.184,84 € 
- Summe VKH-Gebühren ........................................1.093,61 €

Die Differenzkosten betragen ...............................1.091,23 € 

Das sind 50,05 % der  Regelvergütung. Danke!

12 Kommentare:

  1. Sie können die Differenz ja vom Mandanten verlangen, je nach Mandant auc durchaus interessant...

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Das ist wegen § 16 Abs.2 BORA nicht zu empfehlen...

      Löschen
  2. PKH und VKH sind einfach die Pest.

    AntwortenLöschen
  3. Die verbleibenden 1100 EUR sind doch auch was, oder nicht? Und sind sie nicht schon mal besser als ein Anspruch auf das Doppelte, der bei dem Mandanten nicht zu realisieren ist (s. Spatz - Hand - Taube - Dach [altes dt. Sprichwort])?

    AntwortenLöschen
  4. Der Ärger ist ja verständlich. Ich gehe davon aus, der Mandant hatte vorher erklärt, die Regelgebühren zahlen zu können. Vielleicht sollte man diese Konstellation in einer Zusatzvereinbarung abfangen.

    AntwortenLöschen
  5. Korrekterweise sollte die Mehrwertsteuer in dieser Betrachtung nicht beachtet werden.

    AntwortenLöschen
  6. Antworten
    1. Für die 917 € eine Spendenquittung beim Amt beantragen.
      Gruss Europolitikus

      (Kategorie: entweder 'private Sozialhilfe' oder 'amtlich verordnete Entlastung des Sozialstaates')

      Löschen
  7. Der Mandant schuldet aus dem Anwaltsvertrag die Regelvergütung - ich gehe davon aus, dass ein solcher ohne Absprache PKH zu Stande gekommen ist, wenn man sich schon im Termin trifft.

    Wenn er nun PKH zusätzlich beantragt, super. Hat er eben einen Zuschuss, den Rest schuldet er selbst.

    Ohne sehe ich das Problem nicht?

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. § 16 II BORA ist leider recht eindeutig.

      Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.

      Löschen
    2. Und wieder mal zeigt sich die praktische Bedeutung des alten Spruchs "Ohne Schuß kein Jus" ... Rückzahlungen gibt's nämlich dann in so einer Situation nicht.

      Löschen