Freitag, Dezember 14, 2012

Schmeiß den Pass weg und lass dich schätzen

So würde ich die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 31.10.2012, XII ZR 129/10, zusammenfassen wollen.

In der Sache geht es um die Frage, wie mit den Regelungen eines Ehevertrages umzugehen ist, der zwar der Inhaltskontrolle standhält, also nicht dem Verdikt einer Sittenwidrigkeit unterfällt, dessen Regelungen jedoch nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bei Abschluss des Vertrages, angesichts der bei Ehescheidung tatsächlich eingetretenen Verhältnissen zu so unbilligen Ergebnissen führen, dass im Wege der Ausübungskontrolle eine richterliche Anpassung zu erfolgen hat.

1977 hatten die späteren Ehegatten bei Aufrechterhaltung der Zugewinngemeinschaft, den Versorgungsausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprüche in Gänze ausgeschlossen.

Die Parteien trennten sich im Jahre 2005. Die Ehefrau übte ihre Teilzeitbeschäftigung als Krankenschwester im evangelischen Krankenhaus O. in unverändertem Umfang bis zu einer Erkrankung im Frühjahr 2007 aus. Seit dem Jahr 2009 bezieht die Ehefrau - rückwirkend seit Mai 2008 - Erwerbsminderungsrenten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Evangelischen Zusatzversorgungskasse.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien auf einen im Mai 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 18. November 2009 geschieden und den Versorgungsausgleich in einem beschränkten und - nach seiner Ansicht - zum Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile erforderlichen Umfange durchgeführt, indem es im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2008 bezogene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-versicherung in Höhe von 417,98 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat. Den im Verbund gestellten Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts hat das Amtsgericht abgewiesen. 

Gegen die Entscheidung zum Unterhalt hat sich die Ehefrau mit ihrer Berufung gewendet, mit der sie weiterhin die Zahlung eines nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 919 € begehrt hat. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung insoweit teilweise abgeändert und den Ehemann zur Zahlung eines Nachscheidungsunterhalts in Höhe von monatlich 330 € verurteilt.

Auf die Revision des Antragsgegners wurde das Urteil des Oberlandesgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist.

Das spannende an dieser Entscheidung ist, wie durch eine der Billigkeit entsprechenden Entscheidung zum Unterhalt eine unzureichende aber bereits bestandskräftige Regelung über den Versorgungsausgleich so kompensiert werden soll, dass durch einen ergänzenden Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB  die durch den erstinstanzlich angeordneten Versorgungsausgleich noch nicht vollständig kompensierten Rentennachteile  ausgeglichen werden.

Entgegen der Auffassung der Revision rückt die vom Berufungsgericht vorgenommene unterhaltsrechtliche Korrektur der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich den Unterhaltsanspruch der Ehefrau auch nicht in die unzulässige Nähe eines sich aus den ehelichen Wirkungen ergebenden Schadenersatzanspruches.

Der Tatrichter soll also mit Mitteln des Unterhaltsrechts einen fiktiven Rentenversicherungsverlauf nachbilden. Da die Ehefrau bereits eine Erwerbsminderungsrente bezog, kann die durch ehebedingte Nachteile in der Erwerbsbiographie entstandene Rentenlücke zumindest theoretisch durch Zuerkennung eines Krankheitsunterhalts geschlossen werden. Mathematische Genauigkeit wird man hier allerdings vergeblich suchen:

Zwar hat der Senat bereits ausgesprochen, dass sich der Tatrichter im Rahmen der Bemessung von Versorgungsnachteilen bei der Entwicklung einer hypothetischen Erwerbsbiographie und einem darauf beruhenden Versicherungsverlauf der überschlägigen Schätzung nach § 287 ZPO bedienen darf und dies in vielen Fällen auch muss. Dies entbindet ihn indes nicht davon, in seiner Entscheidung die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben
....


Jedenfalls muss das Gericht seine Hypothesen über den Erwerb fiktiver Versorgungsanwartschaften und das damit korrespondierende erzielbare Arbeitseinkommen einer nachvollziehbaren Plausibilitätskontrolle unterziehen, etwa durch Anwendung von Erfahrungssätzen im jeweiligen Berufsfeld oder durch die Heranziehung von tariflichen Regelwerken. Dies wäre unter den obwaltenden Umständen schon deshalb mit einem vertretbaren Aufwand möglich gewesen, weil sich die Vergütung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehefrau aus Tarifverträgen ergeben hat und die Auswertung dieser Regelwerke dem Gericht auch eine Handreichung für die Beurteilung der Frage gegeben hätte, welche konkreten beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten für die Ehefrau als Krankenschwester bestanden hätten und welcher Verdienst innerhalb des tariflichen Vergütungssystems dann von ihr zu erzielen gewesen wäre.


Und nun lassen wir die Krankenschwester einmal weg, deren fiktive Erwerbsbiographie tatsächlich nachgezeichnet werden könnte und setzen stattdessen eine freischaffende Künstlerin ein...



2 Kommentare:

  1. Bei den Texten muss aber jemand für die Parteien als Dolmetscher antreten :-)

    Was hat es denn nun mit dem Pass auf sich? Für mich sieht es so aus, als sei jemand rückwirkend mit dem frei verhandelten (Ehe-)Vertrag nicht zufrieden, hat nachgekartet und Recht bekommen. Oder etwa nicht?

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  2. @ Mae
    Stimmt. Nur "was ist Recht", wenn der Vertrag zwar nicht unwirksam ist, die Rechtsfolgen aber nach Billigkeitsgesichtspunkten angepasst werden sollen?

    Meines Erachtens bleibt nur eine freihändige Schätzung übrig, auch wenn der BGH auf 28 Seiten etwas anderes suggerieren möchte.

    Wie stellen Sie ohne Geburtsurkunde, Pass oder C14-Analyse das Alter von jemandem fest?

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