An was man doch nicht so alles denken sollen muss bei der Abfassung seines Testaments. Als ob nicht schon der Gedanke an den eigenen Tod lästig genug wäre, muss ein mündiger Bürger auch noch ein oder zwei Todesfälle weiter denken, jedenfalls wenn eine Vor-/Nacherbschaft im Raume steht.
Bei der Anordnung einer Vorerbschaft/Nacherbschaft kann der Erblasser den Übergang seines Vermögens auf eine Person (Vorerben) verfügen, von wo es nach Ableben des Vorerben auf eine weitere Person (Nacherben) übergeht. Dabei kann der Erblasser entweder verfügen, dass der Vorerbe frei über das Nachlassvermögen verfügen darf oder ob er den Nachlass in seinem Bestand erhalten muss.
Ebenso ist es möglich, dass der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnet und zwar für den Vorerben und auch für den Nacherben oder für beide.
In einem mir bekannt gewordenen Fall hatte die Großmutter ihre Tochter zur Vorerbin eingesetzt und ihre Enkelin zur Nacherbin.
Die Tochter starb. Sie setzte in ihrem Testament ihre noch minderjährige Tochter (Enkelin) als Alleinerbin ein und ordnete Testamentsvollstreckung an, die allerdings weitgehend ins Leere ging.
Denn der Nachlass der Tochter war weitgehend überschuldet. Das einzige nennenswerte Vermögen bestand in Gestalt des Nachlasses der Großmutter.
Diese Vermögensmasse ging nun allerdings durch das Ableben der Tochter unbelastet durch eine Testamentsvollstreckung auf die Enkelin über.
Da die Enkelin noch minderjährig ist, hätte die Testamentsvollstreckung durchaus Sinn gemacht, da etwas professionelle Unterstützung bei der Verwaltung eines Mehrparteienmietshauses nicht schaden kann.
Allerdings hätte dies bereits die Großmutter anordnen müssen.
Was hat Testamentsvollstreckung mit irgendwelchen professionellen Fähigkeiten zu tun??
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