Für Selbstzahler sieht das RVG in VV 2100ff eine Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels vor. Wird das Rechtsmittel eingelegt, wird diese Gebühr in voller Höhe auf die neu entstehende Verfahrensgebühr des nächsten Rechtszuges angerechnet. Es geht also nur um die Fälle, bei denen es bei der Prüfung sein bewenden hat, sei es durch Abraten oder Wechsel des anwaltlichen Vertreters, wie es im Falle der Revision in Zivilsachen zum BGH die Regel sein dürfte. Auch gegenüber bedürftigen Mandanten hat der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit einen Gebührenanspruch, das sollte unstreitig sein. Die rechtliche Frage ist allerdings, ob für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt werden kann?
Die Besonderheit liegt darin, dass mit dem Ergehen der Endentscheidung der Rechtszug beendet ist, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, während ein neuer Rechtszug ja gerade noch nicht eingeleitet wurde.
Folgerichtig haben das OLG Düsseldorf (FamRZ 2006, 628) und der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 179/06) die Rechtsauffassung vertreten, dass eine bedürftige Partei hierfür nicht Prozesskostenhilfe, sondern Beratungshilfe beantragen kann. Die einschlägigen Gebührentatbestände des VV-RVG stehen zudem ausdrücklich unter der Überschrift "Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren".
Nach § 1 Abs. 2 BerHG sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
Demnach harrt die Beantwortung der Rechtsfrage, wie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels für eine bedürftige Partei zu verfahren ist, der Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt wurde, noch der höchstrichterlichen Klärung.
Man könnte möglicherweise bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Beratungshilfe die üblicherweise entstehende Kostenlast aus der zu prüfenden Ausgangsentscheidung berücksichtigen. Bei einer Kostenaufhebung, wie sie in Ehescheidungsverfahren oder in persönlichen Rechtsstreitigkeiten, die Minderjährige betreffen, üblich ist, hilft auch dieser Kunstgriff nicht weiter.
Warum der Anwaltschaft hier ein weiteres Sonderopfer aus sozialstaatlichen Erwägungen aufgebürdet werden sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Könnte man nicht wie folgt argumentieren:
AntwortenLöschenWenn der bedürften Partei die Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt worden ist, dann ist diese Ratenbelastung nunmehr bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Beratungshilfe zu berücksichtigen. Nachdem die Raten üblicherweise so bemessen werden, dass nach der Ratenzahlung kein einsetzungsfähiges Vermögen mehr verbleibt, ist der Partei also in der Regel Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten zu gewähren.