Dienstag, Oktober 15, 2013

Fundstück - Hat der BGH etwa eine Grundsatzdiskussion zum Erwähnen akademischer Titel eröffnet?

BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12

RN 7: "Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich hieraus eine Eintragungsfähigkeit für akademische Grade der Eltern nicht ergeben kann, weil akademische Grade keine Bestandteile des Namens sind"

Dennoch weist das Rubrum drei Richter auf, die dem Namen den Doktortitel vorangestellt haben. § 313,I, Nr.2 ZPO bestimmt: "Das Urteil enthält die Namen der Richter ..." (§38,II,Nr.2 FamFG führt zum selben Ergebnis.) Von akademischen Titeln oder Graden ist auch der ZPO oder dem FamFG nichts zu entnehmen. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage fügt also der BGH in seinen Entscheidungen die akademischen Grade seiner Senatsmitglieder im Rubrum auf?

5 Kommentare:

  1. Das ist ein Service für die Rechtsanwälte, damit sie wissen, wie sie die Richter anzusprechen haben.

    (Zum Ausgleich werden die Prozessbevollmächtigten auch mit Dr.-Grad "bezeichnet".)

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  2. Aber, aber, Herr Direktor, mia san doch nöt in Österreich...

    Mal abgesehen davon, dass ich persönlich eine hohe Achtung vor akademischen Leistungen habe und selten den Doktortitel bei der Anrede vergesse, sehe ich außer dem gebot der Höflichkeit und Ehrerbietung keinen stichhaltigen Grund mehr, den Dr, Dipl. Ing oder gar Prof. dem Namen eines Gesprächspartners hinzuzufügen.

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  3. Aber das ist es doch: Man will Ihnen Gelegenheit geben, den "Geboten der Höflichkeit und Ehrerbietung" gerecht zu werden.

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  4. Untertänigsten Dank für die Hinweise der Poster.
    Mit dem Ausdruck der vorzüglichsten Hochachtung verbleibe ich
    Ihr
    sehr ergebener Diener

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  5. Die Entscheidung nimmt doch vielen den Stress der unauffälligen Fälschung und den späteren Stress der Entdeckung der doch nicht so unauffälligen Fälschung.

    Der Präsident

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