Dienstag, Januar 28, 2014

Klingt gut, aber

In der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 19.09.2013, 9 UF 96/11 hat das OLG den Gegenstandswert erhöht; dabei führt das Gericht aus:

Angesichts der Komplexität der vorliegenden Kindschaftssache hält der Senat eine Erhöhung des Regelwertes von 3.000 EUR für angebracht. Der Verfahrenswert war auf 5.000 EUR festzusetzen. Dieser Wert erscheint angemessen, aber auch ausreichend.
Was bedeutet das nun für den Rechtsanwalt, der seine Gebühren nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG berechnet? Der Gegenstandswert wurde immerhin um 66,66% (2/3) angehoben. Was kommt unter dem Strich raus?

Beispiel I.Instanz:


Der Rechtsanwalt erhält 255,00 EUR netto mehr, also etwas weniger als 50 % mehr als ohne Streitwerterhöhung

Beispiel II. Instanz:


Der Rechtsanwalt erhält 285,60 EUR netto mehr, also etwas weniger als 50 % mehr als ohne Streitwerterhöhung.

Da "netto" hier nur meint "ohne Umsatzsteuer" und gerade nicht nach Abzug von Personalkosten, Kanzleimiete, Bürobedarf, Einkommensteuer, Sozialversicherung und Altersvorsorge, mag jeder angehende Kollege sich selbst die Frage stellen, ob für diese Honorierung derartige Mandate überhaupt  bearbeitet werden können.

Ich meine : NEIN

Gerade Kindschaftssachen sind bei engagierter Bearbeitung mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Es empfiehlt sich also für den Verfahrensbevollmächtigten, hier stets eine Honorarvereinbarung abzuschließen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen