Ein ziviler Rechtstreit an einem weit entfernten Amtsgericht wird zu Gunsten unserer Mandantschaft durch Versäumnisurteil entschieden. Vor Ort hat ein Unterbevollmächtigter für uns den Termin wahrgenommen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren wird versehentlich eine 1,2 Terminsgebühr berücksichtigt anstelle einer 0,5 Terminsgebühr. Bei einem Streitwert von ca. 800 EUR beträgt die Differenz weniger als 60 EUR.
Der Kollege legt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (des Rechtspflegers) form- und fristgerecht "sofortige Beschwerde" ein und begründet diese.
Eine "sofortige Beschwerde" ist nach § 567 Abs. 2 ZPO nur statthaft, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt. Das benannte Rechtsmittel ist somit unzulässig.
Aber es gibt ja § 11 Abs.2 RPfG "(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist."
Außer mir scheint es niemanden zu verwundern, dass, gerade weil nach dem Gesetz eine Beschwerde ausdrücklich unzulässig ist, nunmehr eine Erinnerung statthaft sein soll, über die, wenn ihr der Rechtspfleger nicht abhelfen sollte, der Richter zu entscheiden hätte. Das wäre in diesem Fall zwar "nur" der Amtsrichter und kein Richter am Landgericht, aber immerhin.
Jedenfalls wird der vorbeschriebene Rechtsbehelfsweg in der Literatur durchgängig beschrieben.
Nichteinmal die Tatsache, dass die Gegenseite ausdrücklich "sofortige Beschwerde" eingelegt hat, hilft uns hier. Denn § 300 StPO sagt: "Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich." und normiert einen allgemeinen Rechtsgedanken, der über das Strafprozessrecht hinaus Gültigkeit hat.
Also lassen wir, nachdem wir drei Kodifikationen bemüht haben, den Rechtspfleger mal machen.
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