Bei einem Mandanten eines Kollegen wird bereits 2009 in einem ausführlichen fachärztlichen Befund eine hirnorganische Schädigung festgestellt, die zur dauerhaften Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 BGB führte.
2011 übertrug dieser Mandant mit notarieller Urkunde Grundstückseigentum. Der Erwerber ist mittlerweile als Bucheigentümer eingetragen.
Um nun Rückübertragungsansprüche geltend machen zu können, wird die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers beantragt.
Das Betreuungsgericht weist diesen Antrag ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zurück.
1. Ob die Voraussetzungen des § 104 BGB bei Vertragsabschluss im Jahre 2011 vorgelegen hätten, könne ohnehin nicht mehr festgestellt werden.
2. Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen entspräche nicht dem wirtschafttlichen Interesse des Mandanten.
"Hut ab", vor soviel geballter Kompetenz auf allen Fachgebieten? Oder eher "Kopf ab*", wegen Überschreitung richterlicher Befugnisse?
Ich tendiere zu Letzterem.
*(nur bildlich versteht sich, im Sinne eines Amtsverlustes)
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