Jede Entscheidung bekommt eine eigene Nachricht und jede Nachricht hat neben dem link einen eigenen, immer gleichen Text.
Da ich immer schon wissen wollte, was in §4 Abs. 7 JVKostO drinsteht, habe ich die Vorschrift gesuchmaschint und auch gefunden:
http://www.buzer.de/gesetz/836/a11211.htm
(7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.Doch was sehen meine müden Augen?
diese Vorschrift wurde aufgehoben und galt bis inkl. 31.07.2013In der aktuellen Fassung gibt es gar keinen Absatz 7 mehr.
Nobody is perfect, not even the BGH!
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Nachtrag vom 07. Oktober 2014
Inzwischen wird auf eine gültige Norm verwiesen:
Leitsatzentscheidung
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG) |
In der aktuellen Fassung steht das in § 11 II (JVKostG).
AntwortenLöschenIch wollte ja nicht behaupten, dass der BGH das Recht falsch anwendet. Das Zitat ist eben veraltet. Und das macht mir das höchste ordentliche Gericht in Deutschland so sympathisch, weil es eben menschlich ist, Fehler zu machen.
AntwortenLöschenVermutlich ist die Angabe korrekt, nur hätten sie zusätzlich noch "i.V.m. § 24 JVKostG" ergänzen sollen: http://www.buzer.de/s1.htm?a=24+jvkostg
AntwortenLöschenWarum sollte eine Übergangsvorschrift auf Sachverhalte angewendet werden, die sich erst nach Inkrafttreten einer Vorschrift ereignen?
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