Blicken wir ins Gesetz. § 14 RVG bestimmt:
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.und
(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.Zur Höhe der Gebühr sagt die Anmerkung zu Ziffer 2300 VV RVG:
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.Vorliegend wurde die Höhe der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr weder von der Gegenseite beanstandet noch bestritten oder vom Gericht selbst durch Hinweisbeschluss oder in der mündlichen Verhandlung thematisiert.
Doch der sonst vollumfänglich stattgebende Beschluss endet wie folgt:
Die Entscheidung ist also in mehrfacher Hinsicht falsch. Weder durfte das Gericht sein Ermessen an die Stelle des Rechtsanwalts setzen noch war die Höhe der Geschäftsgebühr streitig. Selbst wenn diese durch die Gegenseite beanstandet worden wäre, hätte das Gericht ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einholen müssen.
Falscher geht es nicht, ein eindeutiger Ablehnungsgrund für künftige Verfahren. Wir werden diesen Vorgang jedenfalls dem Anwaltsverein und der Kammer vorlegen. Leider ist die Entscheidung mangels Erreichen des Beschwerdewerts nicht anfechtbar.
Zwar könnte man durchaus daran denken über den Umweg einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung einen Staatshaftungsanspruch geltend zu machen, aber lassen wir die Kirche mal im Dorf und beschränken uns auf öffentliche Kritik.
Nachtrag 06.08.2014
Vorliegend handelte es sich keineswegs um ein Schreiben einfacher Art, dazu Duden, RVG-Skript:
"Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf eine Mahnung, eine Kündigung oder ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, so verdient der Rechtsan-walt nach Nr.2301 VV-RVG eine 0,3-Gebühr. Entscheidend für die Einordnung ist der Auftrag. Setzt dessen Ausführung umfangreiche Prüfungen und Überlegungen voraus, greift Nr.2301 VV-RVG auch dann nicht ein, wenn der Rechtsanwalt im Anschluss nur ein kurzes Schreiben verfasst. Ebenso ist der Rechtsanwalt nicht auf diese Gebühr beschränkt, wenn er mit der umfassenden Vertretung des Mandanten beauftragt wurde, das Mandat dann aber bereits nach einem ersten, kurzen Schreiben endet; in diesen Fällen kann der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV-RVG abrechnen."
http://www.rak-freiburg.de/fileadmin/dokumente/Referendare/Rohn_RVG-Skript_Dez__2013.pdf
Zudem bestritt der Antragsgegner nach Erhalt des ersten Schreibens nach Verzugseintritt die Forderung und es wurde ihm gegenüber mit weiterem Schreiben ausführlich die Sach- und Rechtslage dargelegt.
Die erkennende Richterin hat leider schon einige derartige Glanzleistungen in dem streitigen Komplex dargeboten.
Nachtrag 06.08.2014
Vorliegend handelte es sich keineswegs um ein Schreiben einfacher Art, dazu Duden, RVG-Skript:
"Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf eine Mahnung, eine Kündigung oder ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, so verdient der Rechtsan-walt nach Nr.2301 VV-RVG eine 0,3-Gebühr. Entscheidend für die Einordnung ist der Auftrag. Setzt dessen Ausführung umfangreiche Prüfungen und Überlegungen voraus, greift Nr.2301 VV-RVG auch dann nicht ein, wenn der Rechtsanwalt im Anschluss nur ein kurzes Schreiben verfasst. Ebenso ist der Rechtsanwalt nicht auf diese Gebühr beschränkt, wenn er mit der umfassenden Vertretung des Mandanten beauftragt wurde, das Mandat dann aber bereits nach einem ersten, kurzen Schreiben endet; in diesen Fällen kann der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV-RVG abrechnen."
http://www.rak-freiburg.de/fileadmin/dokumente/Referendare/Rohn_RVG-Skript_Dez__2013.pdf
Zudem bestritt der Antragsgegner nach Erhalt des ersten Schreibens nach Verzugseintritt die Forderung und es wurde ihm gegenüber mit weiterem Schreiben ausführlich die Sach- und Rechtslage dargelegt.
Die erkennende Richterin hat leider schon einige derartige Glanzleistungen in dem streitigen Komplex dargeboten.
Ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG ist nur im Rechtsstreit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zwingend einzuholen. Ein Blick in den Gerold/Schmidt oder in den Beck'schen Onlinekommentar zum RVG hilft hier sicher weiter.
AntwortenLöschenWobei diese Rechtsauffassung nicht unumstritten ist. Nach meiner Meinung ist immer dann ein Gutachten einzuholen, wenn die Ermessensausübung durch den Rechtsanwalt in Frage gestellt werden soll. Dann tritt an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts das Ermessen der Kammer als Berufsausichtsbehörde. Keinesfalls sind Gerichte oder (viel häufiger) Versicherungen dazu befugt anstelle des Rechtsanwalts eine eigene Ermessensausübung vorzunehmen.
AntwortenLöschenDie Entscheidung des Amtsgericht ist schlicht richtig und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung.
AntwortenLöschenNach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr, die von einem Dritten zu ersetzen ist, nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet nach ständiger Gerichtspraxis (z.B. BGH, Urt.v. 22.03.2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509 Rn. 22 ff.) das Gericht ohne ein Gutachten der Kammer.
In Rz. 24 der o.a. Entscheidung bestätigt der Bunderichtshof ferner, dass "bloße Zahlungsaufforderungen (und) Mahnungen ... anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV (jetzt Nr. 2301) unterfallen". Insofern können Sie froh sein, dass Sie überhaupt 0,5 bekommen haben, andere Gerichte (zB AG Meldorf NJW-RR 2011, 1629; AG Kehl, Urt.v. 25.9.2013, 5 C 461/13 und Urt.v. 21.11.2013, 4 C 610/12) geben nur die 0,3.
„In mehrfacher Hinsicht falsch" schon, wenn auch anders:
AntwortenLöschenWenn schon „einfaches Schreiben" (Nr. 2301 VV RVG), dann auch bitte die richtige Gebühr - nämlich 0,3 und nicht 0,5.
Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ist (wie u.a. Kollege Splendor schon sagte) jedenfalls nach h.M. nur im Gebührenrechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant zwingend, nicht aber bei Erstattungsansprüchen gegen Dritte. Und „mangels anderweitigem Vortrag"? Im Zweifel muss der Gebührenansatz schon begründet werden - was oft übersehen wird.
Davon unabhängig: Ärgerlich ist es allemal. Und dass Gerichte vom RVG wenig Ahnung haben, ist bekannt. :-(
Vorliegend handelte es sich keineswegs um ein Schreiben einfacher Art, dazu Duden, RVG-Skript:
AntwortenLöschen"Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf eine Mahnung, eine Kündigung oder ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, so verdient der Rechtsan-walt nach Nr.2301 VV-RVG eine 0,3-Gebühr. Entscheidend für die Einordnung ist der Auftrag. Setzt dessen Ausführung umfangreiche Prüfungen und Überlegungen voraus, greift Nr.2301 VV-RVG auch dann nicht ein, wenn der Rechtsanwalt im An-schluss nur ein kurzes Schreiben verfasst. Ebenso ist der Rechtsanwalt nicht auf diese Gebühr beschränkt, wenn er mit der umfassenden Vertretung des Mandanten beauftragt wurde, das Mandat dann aber bereits nach einem ersten, kurzen Schreiben endet; in diesen Fällen kann der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV-RVG abrechnen."
http://www.rak-freiburg.de/fileadmin/dokumente/Referendare/Rohn_RVG-Skript_Dez__2013.pdf
Zudem bestritt der Antragsgegner nach Erhalt des ersten Schreibens nach Verzugseintritt die Forderung und es wurde ihm gegenüber mit weiterem Schreiben ausführlich die Sach- und Rechtslage dargelegt.
Die erkennende Richterin hat leider schon einige derartige Glanzleistungen in dem streitigen Komplex dargeboten.
Ein Schreiben einfacher Art liegt nur dann vor, wenn der Mandant nur genau das und nicht mehr in Auftrag gegeben hat, lautete der Auftrag aber auf Inkasso und nicht auf ein einzelnes Mahnschreiben
AntwortenLöschenEs mag sein, dass die anwaltliche Tätigkeit im vorliegenden Fall über ein einfaches Schreiben hinausging.
AntwortenLöschenDie in dem o.a. Skript vertretene Auffassung, dass nur ein umfassender Auftrag erteilt werden müsse, um die Beschränkung der Nr. 2301 VV zu umgehen, ist aber anwaltliches Wunschdenken.
Vgl. dazu aus der Rspr. z.B. AG Meldorf NJW-RR 2011, 1629 (zust. AG Kehl, Urt.v. 25.9.2013, 5 C 461/13 und Urt.v. 21.11.2013, 4 C 610/12):
1. Erhebt der Schuldner auf Mahnungen des Gläubigers keine Einwendungen gegen eine Forderung, so darf es der Gläubiger zwecks außergerichtlicher Einziehung der Forderung im Regelfall nicht für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit einer weiter reichenden Tätigkeit als dem Versand einer einfachen anwaltlichen Zahlungsaufforderung zu beauftragen.
2. Beschränkt der Gläubiger seinen Auftrag in einem solchen Fall nicht auf den Versand einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung, so kann er die dadurch anfallenden Anwaltskosten nur bis zur Höhe der Kosten eines einfachen Anwaltsschreibens (Nr. 2301 RVG-VV) als Verzugsschaden ersetzt verlangen.
3. Mit der Gebühr nach Nr. 2301 RVG-VV für ein Schreiben einfacher Art sind auch die üblicherweise zur Fertigung eines einfachen Schreibens erforderlichen Vorbereitungen und Prüfungen durch den Rechtsanwalt abgegolten.