Donnerstag, Dezember 11, 2014

Jura novit curia (Das Recht kennt das Gericht) - ein Satz der immer seltener unter Beweis gestellt wird

Was von manchen Richtern so im Namen des Volkes abgeliefert wird, spottet manchmal jeder Beschreibung.

Erst kürzlich ging mir ein Beschluss eines Familiengerichts zu, der mein Vertrauen in die Qualität richterlicher Entscheidungen nicht gerade gestärkt hat.

In der Sache wurde die Feststellung beantragt, dass der Kindesvater, der vor Jahren eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde erstellen lies, wegen Wechsels in der tatsächlichen Obhut seinem Kinde nicht mehr zum Barunterhalt verpflichtet sei.

Es sollte zum kleinen Einmaleins des Familienrecht gehören, dass die Vorschrift des § 1629 Abs. 2. Satz 2 BGB bekannt ist.

Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.
Ebenso gehört es zum notwendigen Grundwissen, die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zu kennen:


Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Kurz, derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann gegen den anderen Elternteil den Barunterhaltsanspruch des Kindes geltend machen. Er erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuungsleistungen.

Vorliegend machte der Vater unter Beweisantritt geltend, sein Kind überwiegend zu betreuen, weshalb die Verpflichtung zum Barunterhalt von ihm auf die Mutter übergegangen sei.

Nun hatten die Eltern vor einiger Zeit außergerichtlich unter Vermittlung des Jugendamts eine Umgangsvereinbarung getroffen, wobei sich die tatsächliche Ausgestaltung der Umgangskontakte nach Abschluss der Vereinbarung wesentlich geändert hatte.

Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 12.03.2014 XII ZB 234/13 unter Randnummer 16 folgendes aus:
Nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil, in dessen "Obhut" sich das Kind befindet, dieses bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten. Der dem Jugendhilferecht entlehnte (vgl. auch § 42 SGB VIII) Begriff der Obhut knüpft an die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse an.
Unbeanstandet werden in dieser Entscheidung die Ausführungen der Vorinstanz, OLG Frankfurt, 2 UF 394/12 wie folgt zitiert (RN 9):


Auf die notarielle Vereinbarung vom März 2010 könne sich der Antragsgegner nicht berufen, weil sie ausschließlich sorge- und umgangsrechtlichen Inhalt habe und solche Vereinbarungen ohne Mitwirkung eines Familiengerichts nicht wirksam werden könnten. Es komme vielmehr auf die tatsächliche Ausgestaltung der Betreuung an, die nicht gleichgewichtig sei.

Diese beiden Rechtsprechungszitate wurden wortwörtlich schriftsätzlich vorgetragen.

Und das Familiengericht?

Es beschränkt sich in seiner Weisheit lediglich darauf, den Inhalt der längst überholten Umgangsvereinbarung zu zitieren. Danach sollte das Kind im Haushalt der Mutter verbleiben und die Mutter hatte nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung tatsächlich noch ein leichtes Übergewicht in der Betreuung des Kindes. Das genügte dem Gericht, den Antrag abzuweisen.

Richterliche Feststellungen oder gar eine Beweiserhebung zu Umfang und Qualität der jeweiligen tatsächlichen Betreuungsleistungen der Eltern? - Fehlanzeige

Das ist einer dieser Fälle, in denen man sich als Anwalt die Finger wund schreiben kann, aber das Gericht nur das zur Kenntnis nimmt, was zur Begründung des Ergebnisses passend erscheint. Der Rest wird ignoriert.

3 Kommentare:

  1. Es ist ja seit langem bekannt, dass Richterstellen ausschliesslich nach Examensnoten und ggf. noch nach Parteibuch besetzt werden.
    Dass die Juristenausbildung und -benotung gerade in den nördlichen Bundesländern suboptimal ist, dürfte ebenfalls bekannt sein.
    Wenn dann auf dem Richterstuhl ein "Subsumtionsautomat" sitzt, der auswendig gelerntes gut "wiederkäuen" kann, aber über keinerlei Judiz oder sonstige Softskills verfügt, ist dann wohl keine Überraschung mehr.

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  2. Vielleicht posten Sie mal ein anonymisiertes pdf der Entscheidung, dann können wir Ihnen wahrscheinlich erklären, warum das Gericht so und nicht anders entschieden hat.

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  3. Danke, ich gehe lieber zum OLG, damit es dem Familiengericht erklärt, warum seine Entscheidung falsch war.

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