Das OLG Düsseldorf weist in seiner heutigen Pressemeldung auf die neuen Selbstbehalte in der ab dem 1.1.2015 gültigen Düsseldorfer Tabelle hin.
Außerdem heißt es in der PM:
"Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet."
Positiv: Die Düsseldorfer Tabelle erspart eine mühevolle Unterhaltsberechnung im Einzelfall
Negativ: Eltern können den finanziellen Bedarf ihrer Kinder unmittelbar am Inhalt ihres Geldbeutels und Stand ihres Kontos ablesen. Wenn der großkoalitionäre Steuergesetzgeber den Kinderfreibetrag aus haushaltspolitischen Gesichtspunkten erst zum 1.7. 2015 anpasst, verlangt er von den Kindern und deren betreuenden Elternteilen ein Sonderopfer ab, womit die Sinnhaftigkeit einer gesetzesübergreifenden Regelung ad absurdum geführt wird. (In § 1612a BGB wird auf den Mindestunterhalt Bezug genommen, welcher wiederum in direkter Relation zum Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG steht.)
Die Anhebung des Kinderfreibetrages ist längst überfällig!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen