Daher stellt das Gesetz neben die materiellen Ansprüche auf Zahlung entsprechende wechselseitige Auskunftsansprüche der vermeintlichen Anspruchsgegner, um die Berechtigung der Ansprüche nach Grund und Höhe ermitteln zu können.
Oft sind es gar nicht die reinen Zahlen, um die erbittert gestritten wird, sondern bereits die Verpflichtung zur Auskunftserteilung selbst, obwohl hier die Rechtslage (einigermaßen) eindeutig ist.
Um nun renitenten Auskunftsverweigerern das Leben schwer zu machen, setzt die Rechtsprechung den Streitwert für reine Auskunftsverfahren in der Regel so niedrig an, nämlich mit 500 EUR, dass hiergegen Rechtsmittel schon an der Zulässigkeitsschwelle scheitern, § 61 Abs. 1 FamFG.
Dabei wird der zeitliche Aufwand des Auskunftsschuldners geschätzt und mit einem Stundensatz gem. §§ 20ff JVEG multipliziert, der zwischen 3,50 EUR und 21,- EUR liegt. Um ein paar Belege zu sammeln, zu ordnen und zu kopieren sind so gut wie nie mehr als 20 Zeitstunden erforderlich.
Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen, weil die Auskunftsperson regelmäßig selbst dazu in der Lage sei, die Auskunft zu erteilen.
In der Rechtswirklichkeit bringen Mandanten aller gesellschaftlichen Schichten, Berufe und Bildungsgrade ein mehr oder minder geordnetes Sammelsurium an Belegen, Auszügen, handschriftlichen Listen und Urkunden zu ihrem Verfahrensbevollmächtigen und hegen die meist berechtigte Erwartung, dieser werde die Schriftstücke sichten, auswerten und in die richtige Reihenfolge bringen.
Bei einem vergleichsweise hohem Gegenstandswert von 599 EUR ergäben sich nach RVG diese Gebühren:
Bei einer Nettogebührenhöhe von 252,- EUR und einem betriebswirtschaftlichem Richtwert von 200 EUR pro Anwaltsstunde, ergibt sich eine vertretbare Bearbeitungszeit von 75 Minuten für das Sichten, Auswerten und Ordnen der von der Mandantschaft übergebenen Zettel Schriftstücke.
In dem hier entschiedenem Fall (BGH, XII ZB 503/15, Beschluss vom 16.03.2016) hatte das Gericht einen Zeitaufwand von etwa 5 Zeitstunden orakelt, die die auskunftsverpflichtete Ehefrau benötigen sollte, um die geforderte Auskunft erteilen zu können.
Um jedoch auf eine anwaltliche Honorarhöhe von (5x 200) 1.000,- EUR zu kommen, wäre ein Streitwert von etwa 5.000 EUR erforderlich.
Wollten also die Gerichte die Streitwerte der rauhen Wirklichkeit anpassen, würde der Trick der Verfahrensbeschleunigung durch Streitwertfestsetzung ins Leere laufen.
Anm.: Nach Abzug der Aufwendungen für Büromiete, Ausstattung, Personal, Fortbildungskosten, Haftpflichtversicherung, Steuern und sozialer Sicherung bleiben dann von einem Stundensatz von 200 EUR auch dem Anwalt etwa zwischen 30 und 50 EUR unter dem Strich übrig.
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