Donnerstag, September 14, 2017

Selten so gelacht

In einer Ehesache werden auch Anrechte einer berufständischen Versorgungseinrichtung geteilt.

Im Tenor des Amtsgerichts steht "aufgrund der Satzung vom 32.20.3015" *)
Die Versorgungseinrichtung erhebt Beschwerde, wonach die Satzung nach Erteilung der Auskunft geändert wurde und begehrt, dass der Tenor statt "aufgrund der Satzung vom 32.20.3015" nunmehr "aufgrund der Satzung vom 33.17.3016" lauten müsse; inhaltlich sei die Entscheidung jedoch richtig.

Ich wende gegen die Beschwerde ein, dass keine Beschwer vorgetragen wurde und im Rechtswege keine objektive Rechtsprüfung zu erfolgen habe.

Die Beschwerde hat Erfolg. Das OLG verweist auf BGH XII ZB 504/10. Darin heißt es aber:

"RN 25 Deswegen hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung  daraufhin zu überprüfen, ob eine solche gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält."

Nur mal so unter uns. Ich habe noch keine VA Entscheidung (außer zur VBL) gesehen, in der sich ein Familiengericht die Satzung hat vorlegen lassen und sich mit dieser Satzung in der Entscheidung inhaltlich befasst hat.

Auch mein OLG hat der Beschwerde stattgegeben, ohne dass sich es die Satzung vom 33.17.3016 hat vorlegen lassen.

Aber wenn es der Rechtsfindung dient, werde ich künftig in ähnlichen Fällen eine neue Auskunft unter Berücksichtigung der geänderten Satzung verlangen und mir die jeweilige Satzung im Wortlaut vorlegen lassen.

Das OLG folgt zwar den Worten des BGH, hat aber den tieferen Sinn, die ratio (des Prüfungsauftrages), geflissentlich überlesen. Ob ein Tenor, der nur eine Förmelei darstellt, als Beleg für eine tatsächliche (inhaltliche) Prüfung dienen darf, wage ich jedenfalls zu bezweifeln


*) das Datum war richtig, wurde aus Geheimhaltungsgründen hier geändert.

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