Montag, Oktober 16, 2017

Sicher ist sicher


So manche gerichtliche Verfügung macht im Kontext durchaus Sinn.




Denn im Widerspruchsverfahren hatte ich Folgendes geschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
 heute hatte ich Gelegenheit einen Vorgang in einem roten Schnellhefter mit der Überschrift „Beihilfeakte XY, PNR 1234567“ in den Räumlichkeiten des Jobcenters N.N. einzusehen. Der Inhalt dieses Ordners ist zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides nicht  ausreichend.
 Bereits dem angefochtenen Bescheid fehlt eine nachvollziehbare Berechnung des geforderten Betrages von xxxx,xx €. Eine solche war auch der Akte nicht zu entnehmen.
 Ferner befanden sich darin lediglich mit „Anlage 1, Seite 1“ überschriebene Ausdrucke zu den im Bescheid vom 29.03.2017 genannten Beihilfebescheiden. Die zugehörigen Bescheide selbst und die Beihilfeanträge fehlten völlig.
 Es wird hiermit nochmals um Gelegenheit zur Akteneinsicht in die vollständige Leistungsakte gebeten. Hilfsweise möge die Widerspruchsentscheidung auf den Inhalt des roten Ordners gestützt werden.
 Mit freundlichen Grüßen
  PHILIPP C. MUNZINGER
Rechtsanwalt
Dieses ist mein 1.500. Beitrag hier .....
😆😆😆😆😆😆

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen