Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
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die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.
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die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.
§ 44 Abs. 3 Meldegesetz BW
Mit anderen Worten ist es hingegen unschädlich, wenn sichergestellt werden soll, dass der Auftragsmörder an der richtigen Tür klingelt.
Ich liebe unsere Verwaltung
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