Dienstag, Juni 16, 2020

Was der Gesetzgeber nicht bedacht hat...

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
...
die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.
§ 44 Abs. 3 Meldegesetz BW
Mit anderen Worten ist es hingegen unschädlich, wenn sichergestellt werden soll, dass der Auftragsmörder an der richtigen Tür klingelt.
Ich liebe unsere Verwaltung

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen