Auf meinen Kostenfestsetzungsantrag ging dieser zunächst zum Bezirksrevisor und wurde dann überwiegend durch den Kostenfestsetzungsbeamten bestätigt. Einige Ausführungen in der Begründung wollte ich jedoch nicht stehen lassen:
Daher habe ich folgende fachliche Stellungnahme verfasst:
"zunächst
möchte ich mich bedanken, dass Sie meinem Kostenfestsetzungsantrag weitgehend
entsprochen haben. Dennoch überzeugt mich die Begründung der Absetzung von Teilen
der Gebühren nicht.
Dieses
Schreiben ist lediglich eine fachliche Stellungnahme und nicht als Beschwerde
oder sonstiger Rechtsbehelf zu
verstehen.
Das
Recht des Angeklagten zu schweigen ist sowohl im Straf- als auch im
Bußgeldverfahren das vornehmste Recht und oft wirksamste Mittel der Verteidigung.
Häufig
wirken seitenweise Ausführungen eher kontraproduktiv. Andererseits ist der
interne Begründungsaufwand für einen Verteidiger deutlich höher, um dem
Mandanten zu vermitteln, warum keine Stellungnahme abgegeben wird, als wenn
seitenweise nichtssagende Ausführungen zu Papier gebracht werden.
Was
hier im Büro hinter verschlossenen Türen geschieht, soll aber gerade keinen
Eingang in die Gerichtsakte finden und kann daher gerade nicht zur Rechtfertigung
der abgerechneten Gebühren dienen.
Damit
soll nur verdeutlicht werden, dass aus dem Umfang und der Dicke einer Akte noch
nicht auf die Schwere und den Umfang der Sachbearbeitung geschlossen werden
kann.
Zudem
hat der Gebührengesetzgeber aus gutem Grunde eben den Ansatz der Gebührenhöhe bei
Rahmengebühren in das Ermessen des Rechtsanwalts gelegt und nicht in das
Ermessen eines Kostenfestsetzungsbeamten.
Ich
verbleibe mit freundlichen Grüßen
PHILIPP C. MUNZINGER
Rechtsanwalt"
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