Dienstag, Juni 09, 2020

Gebührenkürzung

Mir war es gelungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Einstellung die Kostenübernahme durch die Staatskasse zu erreichen.

Auf meinen Kostenfestsetzungsantrag ging dieser zunächst zum Bezirksrevisor und wurde dann überwiegend durch den Kostenfestsetzungsbeamten bestätigt. Einige Ausführungen in der Begründung wollte ich jedoch nicht stehen lassen:

Daher habe ich folgende fachliche Stellungnahme verfasst:


"zunächst möchte ich mich bedanken, dass Sie meinem Kostenfestsetzungsantrag weitgehend entsprochen haben. Dennoch überzeugt mich die Begründung der Absetzung von Teilen der Gebühren nicht.

Dieses Schreiben ist lediglich eine fachliche Stellungnahme und nicht als Beschwerde oder sonstiger  Rechtsbehelf zu verstehen.

Das Recht des Angeklagten zu schweigen ist sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren das vornehmste Recht und oft wirksamste Mittel der Verteidigung.

Häufig wirken seitenweise Ausführungen eher kontraproduktiv. Andererseits ist der interne Begründungsaufwand für einen Verteidiger deutlich höher, um dem Mandanten zu vermitteln, warum keine Stellungnahme abgegeben wird, als wenn seitenweise nichtssagende Ausführungen zu Papier gebracht werden.

Was hier im Büro hinter verschlossenen Türen geschieht, soll aber gerade keinen Eingang in die Gerichtsakte finden und kann daher gerade nicht zur Rechtfertigung der abgerechneten Gebühren dienen.

Damit soll nur verdeutlicht werden, dass aus dem Umfang und der Dicke einer Akte noch nicht auf die Schwere und den Umfang der Sachbearbeitung geschlossen werden kann.

Zudem hat der Gebührengesetzgeber aus gutem Grunde eben den Ansatz der Gebührenhöhe bei Rahmengebühren in das Ermessen des Rechtsanwalts gelegt und nicht in das Ermessen eines Kostenfestsetzungsbeamten.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen




PHILIPP C. MUNZINGER
Rechtsanwalt"

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