Mittwoch, Juni 03, 2020

"Gemeinsamer Anwalt" im Ehescheidungsverfahren

Sehr oft werde ich darauf angesprochen, ob man nicht Geld sparen könne, wenn man sich im Ehescheidungsverfahren durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten ließe.

Das wird gerade im Internet auch häufig vorgeschlagen.

Das geht aber nicht. Ein Rechtsanwalt darf nicht widerstreitende Interessen vertreten, bzw. darf eben nicht Diener zweier Herren sein.

Was geht, aber vom Mandatsverhältnis völlig zu trennen ist, ist, dass sich nur eine Seite anwaltlich vertreten lässt und die Kosten hierfür intern geteilt werden.

Der Gesetzgeber in seiner Weisheit hat bestimmt, dass nicht nur vor der Stellung eines Ehescheidungsantrages das Trennungsjahr abgewartet werden muss (um unüberlegte Schnellschüsse zu vermeiden), sondern auch, dass der Ehescheidungsantrag zwingend durch einen Rechtsanwalt gestellt werden muss.

Beides soll gewährleisten, dass der Schritt wohlüberlegt und vorbereitet erfolgt.
Nun mag es vorkommen, dass eben "nur" die Scheidung gewollt ist. Da können sich die vormals glücklichen Ehegatten einig sein und das ist gut so.

Allerdings könnten Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung aufkommen, bei denen sich die Gatten uneins sind. Gibt es noch gemeinsames Vermögen, das aufgeteilt werden soll, wer kümmert sich um die Kinder, wer bezahlt den Unterhalt, wer behält den Hund und wer darf das Auto nutzen.
Hier kann unvermittelt ein Interessenskonflikt auftreten, weshalb ein gemeinsamer Anwalt eben nicht möglich ist.

Zudem ist im Normalfall mit der Ehescheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen, bei dem alle Altersvorsorgen geteilt werden. Was so formal klingt, kann voller Fallstricke sein. Eine Seite wird profitieren, die andere wird Einbußen erleiden.

Da stellt sich nicht die Frage, was man als Anwalt raten soll, der Anwalt darf nicht beraten. Der Anwalt ist professioneller Interessensvertreter seiner Mandanten. Er kann nicht beraten, der Mann muss beim Versorgungsausgleich bluten, also lasse man ihm wenigstens das Auto.

Wenn der Anwalt eine Rechnung stellt, dann geht diese an den Mandanten. Wenn es dem Mandanten gelingt, dass sich der andere Ehegatte an diesen Kosten beteiligt, ist doch prima.

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