Montag, Juli 23, 2007

Soll ich lachen oder weinen ?

Ehescheidungstermin:

Als Vertreter des Antragstellers mit Migrationshintergrund (auch ausländischer Staatsbürger genannt) erkläre ich zwar Verzicht auf Rechtsmittel, nicht jedoch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (was einen Rabatt bei den Gerichtskosten zur Folge gehabt hätte), da möglicherweise ein Anerkennungsverfahren des Scheidungsurteils im Ausland durchgeführt werden muss.

Einen Monat später:

Das Urteil liegt in schriftlicher Form vor. Zitat:

Tatbestand und Entscheidungsgründe
I. Ehescheidung


Die Parteien haben gem. § 313a II,IV Nr. 1 ZPO auf schriftliche Begründung des Urteils verzichtet.


Ich schreibe an das Familiengericht:

weisen wir darauf hin, dass im Termin vom ... zwar auf Rechtsmittel, nicht jedoch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet wurde, ....


Heute:

Schreiben des Familiengerichts

Der Antragsteller-Vertreter wird darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidugsgründe nicht protokolliert wurde.


§ 165 ZPO wurde ja beachtet, nicht jedoch § 313a IV Nr.5 ZPO

Diesmal füge ich das Urteil in Kopie anbei und mache mir die zutreffenden Ausführungen des Gerichts zu eigen.

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