Donnerstag, Juni 12, 2008

Keine PKH bei rückübertragenen Unterhaltsansprüchen

Dieser BGH-Beschluss wird uns Familienrechtlern noch Kopfzerbrechen bereiten:

ZPO §§ 114, 115 Abs. 2

a) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht.

b) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozialleistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialleistungsträger rückübertragener Unterhaltsansprüche.

Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar.

BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - OLG Frankfurt a.M.

AG Offenbach



So auf die Schnelle fallen mir einige Dinge ein.

1. Arbeitsagenturen und Sozialämter werden mehr Arbeit haben.
2. Die Rechtsverfolgungskosten werden sich erhöhen, wenn auch bei anderen Kostenträgern
3. In Zukunft werden Rechtsanwälte auch in diesen Fällen nach Regelgebühren abrechnen können.
4. Bedürftige werden noch mehr zwischen die Mühlsteine der Bürokratie geraten.
5. Es muss so schnell wie möglich der laufende Unterhalt eingeklagt werden; dafür gibt es nämlich PKH.

"Rn 18 Für die Geltendmachung laufenden Unterhalts ab Rechtshängigkeit der Klage ist dem Leistungsberechtigten indessen stets Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit nach seinem Vortrag Erfolgsaussicht besteht und er selbst bedürftig ist.....
...
Sofern laufende Unterhaltsansprüche ab Rechtshängigkeit auf den Sozialhilfeträger übergehen, bleibt der Leistungsempfänger - auch ohne Rückabtretung - nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO prozessführungsbefugt; insoweit hat er seinen Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umzustellen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 - XII ZR 171/94 - FamRZ 1995, 1131, 1134)."

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