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Donnerstag, März 30, 2017

Zum Ehescheidungsverfahren

Das deutsche Ehescheidungsrecht ist ziemlich unspektakulär.
Man benötigt zwei miteinander verheiratete oder verpartnerte Menschen, die seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben.

Die antragstellende Seite muss durch einen Rechtsanwalt den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht einreichen.

Sowohl das Trennungsjahr als auch der Anwaltszwang machen durchaus Sinn (und das nicht nur, weil ich davon profitiere). Beide Erfordernisse sollen vor Übereilungen und spontanen Überreaktionen schützen. Auch in den best gepflegten Beziehungen kommt es hin und wieder zu Streit und heftigen Reaktionen. Zum Glück reichen sich die Partner häufig wieder zusammen und geben einander die Hand oder einen Kuss. Ohne das der Scheidung vorgelagerte Trennungsjahr könnte man auf den Geschäftsstellen der Familiengerichte beobachten, wie eilends eingereichte Anträge nach wenigen Stunden, tagen oder Wochen wieder zurückgenommen werden, weil man es doch noch mal miteinander versuchen möchte.

Auch der Anwaltszwang soll eine gewisse Hürde aufbauen. Zunächst braucht man einen Termin, hat dort einen kompetenten Gesprächspartner, und der kostet auch noch Geld. Der Schritt zum Scheidungsrichter will also gut überlegt sein.

Im Internet liest man von online-Scheidung oder Billigverfahren, bei denen man sich einen Anwalt teilen könnte. Das ist zumindest missverständlich, wenn nicht sogar Unsinn.
Die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant kann auch online erfolgen. Wichtig ist, dass alle relevanten Informationen den richtigen Empfänger erreichen. Eine Scheidung ohne Gerichtsverhandlung kennt unser Recht jedoch nicht. Um Missbrauch zu verhindern, muss das Familiengericht zwangsläufig beide Partner persönlich anhören. Willkommen zurück in der analogen Welt.

Und ein Rechtsanwalt kann in keinem Fall sowohl Antragsteller/in als auch Antragsgegner/in zugleich vertreten. Das wäre eine Interessenkollision, die das Gesetz verbietet. Auch wenn beide es mit der Scheidung ernst meinen, spätestens beim Geld laufen die Interessen auseinander. Da man auch in einvernehmlichen Scheidungen nie weiß, ob nicht doch Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, elterliche Sorge, Vermögensauseinandersetzung doch noch thematisiert werden, kann ein Anwalt oder eine Kanzlei stets nur einen Ehegatten oder Lebenspartner vertreten und dessen Interessen wahrnehmen. Da aber nur die Antragstellerseite einen Anwalt benötigt, spricht in geeigneten Fällen nichts dagegen, wenn man sich die Rechnung intern teilt.

Seit 2011 gibt es eine spürbare Erleichterung beim anwendbaren Recht. Lebt die antragstellende Partei seit mindestens 6 Monaten in Deutschland, gilt deutsches Scheidungsrecht, unabhängig davon, welcher Staatsbürgerschaft die Eheleute/Lebenspartner angehören.

EHE= ERRARE HUMANUM EST

Gerne könne Sie einen Beratungstermin mit mir vereinbaren, wenn Sie weitere Fragen zu Trennung, Scheidung, Unterhalt, Zugewinn, elterliche Sorge oder Umgang haben.

Dienstag, Januar 31, 2012

Rechte Tasche, linke Tasche

Es ging um Trennungsunterhalt. Sie behauptete, er habe sich zum Trennungszeitpunkt uneingeschränkt verpflichtet monatlich 500,00 EUR Trennungsunterhalt an sie zu bezahlen. Er hat  durch mich aussergerichtlich die Zahlungen mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten eingestellt und auf die nicht mehr vorhandene Leistungsfähigkeit verwiesen und darauf, dass sie arbeitsfähig sei und daher ihre Erwerbstätigkeit ausdehnen solle.

Vor Gericht, nach 3 Verhandlungsterminen und davon 2 Beweisaufnahmen, stellte sich heraus, dass von einer Verpflichtung zur Zahlung von 500,00 EUR ohne "wenn und aber" keine Rede sein konnte. Das Gericht kam mit durchaus angreifbaren Argumenten noch zu einer Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt für einige wenige Monate. Die Sache wurde dann durch Zahlung eines Betrages von 1000,00 EUR verglichen.

Ob richtig oder falsch, dem Mandanten habe ich zu dem Vergleich mit dem Argument geraten, dass gegen einen Beschluss in welcher Höhe auch immer, das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei. Die Vergleichssumme ist jedoch weitaus niedriger als die voraussichtlich anfallenden Kosten in II. Instanz. (Er ist Selbstzahler, sie bekommt VKH.)

So kann man auch den Rechtsfrieden herstellen.

Donnerstag, Juni 12, 2008

Keine PKH bei rückübertragenen Unterhaltsansprüchen

Dieser BGH-Beschluss wird uns Familienrechtlern noch Kopfzerbrechen bereiten:

ZPO §§ 114, 115 Abs. 2

a) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht.

b) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozialleistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialleistungsträger rückübertragener Unterhaltsansprüche.

Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar.

BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - OLG Frankfurt a.M.

AG Offenbach



So auf die Schnelle fallen mir einige Dinge ein.

1. Arbeitsagenturen und Sozialämter werden mehr Arbeit haben.
2. Die Rechtsverfolgungskosten werden sich erhöhen, wenn auch bei anderen Kostenträgern
3. In Zukunft werden Rechtsanwälte auch in diesen Fällen nach Regelgebühren abrechnen können.
4. Bedürftige werden noch mehr zwischen die Mühlsteine der Bürokratie geraten.
5. Es muss so schnell wie möglich der laufende Unterhalt eingeklagt werden; dafür gibt es nämlich PKH.

"Rn 18 Für die Geltendmachung laufenden Unterhalts ab Rechtshängigkeit der Klage ist dem Leistungsberechtigten indessen stets Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit nach seinem Vortrag Erfolgsaussicht besteht und er selbst bedürftig ist.....
...
Sofern laufende Unterhaltsansprüche ab Rechtshängigkeit auf den Sozialhilfeträger übergehen, bleibt der Leistungsempfänger - auch ohne Rückabtretung - nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO prozessführungsbefugt; insoweit hat er seinen Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umzustellen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 - XII ZR 171/94 - FamRZ 1995, 1131, 1134)."

Montag, November 19, 2007

Kindesunterhalt

Nachdem die Ausgangsbeträge der Regelbetragsverordnung aus mir unerfindlichen Gründen erstmals nicht erhöht, sondern gesenkt wurden, soll nun das staatliche Kindergeld ab 2009 erhöht werden.

In Berlin scheinen echte Praktiker zu sitzen, die sich nicht vorstellen können, welcher Aufwand an Titelabänderungen da generiert wird, wenn sich der Zahlbetrag des Kindergeldes auch nur um 2 Euro verändert.

In Familien in denen die Eltern zusammenleben, sind Unterhaltstitel unnötig. Eine Kindergelderhöhung käme der Familie auch sofort zugute. Ob 12, 24 oder gar 60 Euro mehr pro Jahr zu einer spürbaren Entlastung führen werden, bleibt abzuwarten.

Andererseits möchte ich die Alleinerziehenden sehen, die für diesen Preis einen Anwalt finden, der die Titelabänderung durchsetzt oder das Abänderungsverlangen überprüft.