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Donnerstag, März 30, 2017

Zum Ehescheidungsverfahren

Das deutsche Ehescheidungsrecht ist ziemlich unspektakulär.
Man benötigt zwei miteinander verheiratete oder verpartnerte Menschen, die seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben.

Die antragstellende Seite muss durch einen Rechtsanwalt den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht einreichen.

Sowohl das Trennungsjahr als auch der Anwaltszwang machen durchaus Sinn (und das nicht nur, weil ich davon profitiere). Beide Erfordernisse sollen vor Übereilungen und spontanen Überreaktionen schützen. Auch in den best gepflegten Beziehungen kommt es hin und wieder zu Streit und heftigen Reaktionen. Zum Glück reichen sich die Partner häufig wieder zusammen und geben einander die Hand oder einen Kuss. Ohne das der Scheidung vorgelagerte Trennungsjahr könnte man auf den Geschäftsstellen der Familiengerichte beobachten, wie eilends eingereichte Anträge nach wenigen Stunden, tagen oder Wochen wieder zurückgenommen werden, weil man es doch noch mal miteinander versuchen möchte.

Auch der Anwaltszwang soll eine gewisse Hürde aufbauen. Zunächst braucht man einen Termin, hat dort einen kompetenten Gesprächspartner, und der kostet auch noch Geld. Der Schritt zum Scheidungsrichter will also gut überlegt sein.

Im Internet liest man von online-Scheidung oder Billigverfahren, bei denen man sich einen Anwalt teilen könnte. Das ist zumindest missverständlich, wenn nicht sogar Unsinn.
Die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant kann auch online erfolgen. Wichtig ist, dass alle relevanten Informationen den richtigen Empfänger erreichen. Eine Scheidung ohne Gerichtsverhandlung kennt unser Recht jedoch nicht. Um Missbrauch zu verhindern, muss das Familiengericht zwangsläufig beide Partner persönlich anhören. Willkommen zurück in der analogen Welt.

Und ein Rechtsanwalt kann in keinem Fall sowohl Antragsteller/in als auch Antragsgegner/in zugleich vertreten. Das wäre eine Interessenkollision, die das Gesetz verbietet. Auch wenn beide es mit der Scheidung ernst meinen, spätestens beim Geld laufen die Interessen auseinander. Da man auch in einvernehmlichen Scheidungen nie weiß, ob nicht doch Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, elterliche Sorge, Vermögensauseinandersetzung doch noch thematisiert werden, kann ein Anwalt oder eine Kanzlei stets nur einen Ehegatten oder Lebenspartner vertreten und dessen Interessen wahrnehmen. Da aber nur die Antragstellerseite einen Anwalt benötigt, spricht in geeigneten Fällen nichts dagegen, wenn man sich die Rechnung intern teilt.

Seit 2011 gibt es eine spürbare Erleichterung beim anwendbaren Recht. Lebt die antragstellende Partei seit mindestens 6 Monaten in Deutschland, gilt deutsches Scheidungsrecht, unabhängig davon, welcher Staatsbürgerschaft die Eheleute/Lebenspartner angehören.

EHE= ERRARE HUMANUM EST

Gerne könne Sie einen Beratungstermin mit mir vereinbaren, wenn Sie weitere Fragen zu Trennung, Scheidung, Unterhalt, Zugewinn, elterliche Sorge oder Umgang haben.

Montag, September 20, 2010

Das FamFG- ein Käse mit einem Haufen Löcher

Wie hier berichtet, bearbeite ich gerade eine etwas aus den Fugen geratene Kindschaftssache.
Fast jeden Tag gibt es etwas Neues. So wurde nun endlich am 17. September 2010 ein Schriftsatz der Gegenseite vom 10. August 2010 zugestellt, in dessem letzten Absatz der Vater tatsächlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt hat.

Als Zivilist empfinde ich eine Entscheidung über einen Antrag, der zwar bei Gericht eingegangen (Anhängigkeit i.S. der ZPO), aber noch nicht zugestellt (Rechtshängigkeit i.S. der ZPO) wurde, als störend. Dass auch nach altem Recht das FGG gegolten hätte und nicht die ZPO, ist mir schon klar. Also nehme ich mir das FamFG vor und sehe mal nach, was da so drin steht.

Nach § 23,II FamFG soll(!) ein Antrag den übrigen Beteiligten übermittelt werden. Aha, ob die Gegenseite Kenntnis hat, oder nicht, das Gericht darf also trotzdem darüber befinden? Ein Blick in die Kommentierung sagt jedoch, der Antrag muss(!) den Beteiligten übermittelt werden, es sei denn er wäre entweder offensichtlich unzulässig oder vollkommen an der Sache vorbei (vgl. die Kommentierung in Putzo, ZPO).

Ja, wer ist den eigentlich "Beteiligter" nach dem FamFG? Der Antragsteller ist in § 7,I FamFG ausdrücklich vorgesehen. Man sollte meinen, wo es einen Antragsteller gibt, ist der Antragsgegner nicht weit. Weit gefehlt, der Begriff "Antragsgegner" kommt in § 7 FamFG gar nicht vor. Dabei ist der andere sorgeberechtigte Elternteil in Kindschaftssachen, da er mindestens gem. § 1671 BGB, wenn nicht Art. 6 GG in seinen Rechten betroffen ist, Beteiligter im Sinne § 7,II,Nr.1 FamFG. Nur in § 7,IV FamFG fehlt ein ausdrücklicher Hinweis, dass auch diese Beteiligten von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen sind. Das war dem Gesetzgeber wohl zu selbstverständlich, als dieses auch noch zu normieren.
Im hier berichteten Fall hat das Gericht dennoch über einen völlig neuen Sachantrag entschieden, ohne die Mutter vom Antrag des Vaters zu unterrichten.

Vorschriften über Klage/Widerklage gibt es nicht im FamFG, Raiser Raider (s. Kommentar) heißt jetzt Twix , Prozess heißt Verfahren, statt Klage heißt es Antrag und statt Urteil sagt man bei Familienrechtlern nun durchweg Beschluss. Wenn nun im Verfahren des einen Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts, der andere Elternteil seinerseits beantragt, das Sorgerecht auf ihn zu übertragen, ist das nun ein und das selbe Verfahren oder wird mit dem zweiten Antrag ein neues Verfahren in Gang gesetzt?

In § 20 FamFG steht nur dieses: "Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.", mehr leider auch nicht. Denn dann könnte man nachlesen, ob gem. § 155 FamFG ein neuer Termin hätte bestimmt werden müssen, oder ob die Tatsache ausreichend ist, dass die Beteiligten bereits im Juli den Antrag der Mutter mit dem Gericht erörtern konnten.

Aus grundsätzlichen Erwägungen hielte ich die Anberaumung eines neuen Termins für zwingend, angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung des rechtlichen Gehörs und der Grundrechte von Eltern und Kindern.

Der Gesetzgeber hat also viele Fragen offen gelassen, oder die Antwort darauf für so selbstverständlich erachtet, dass eine ausdrückliche Regelung nicht notwendig erschienen ist. Das Gesetz richtet sich allerdings nicht nur an Rechtsgelehrte; daher sollte jedes Gesetz aus sich heraus verständlich sein und auch ohne Jurastudium angewendet und befolgt werden können.