Donnerstag, März 30, 2017

Zum Ehescheidungsverfahren

Das deutsche Ehescheidungsrecht ist ziemlich unspektakulär.
Man benötigt zwei miteinander verheiratete oder verpartnerte Menschen, die seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben.

Die antragstellende Seite muss durch einen Rechtsanwalt den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht einreichen.

Sowohl das Trennungsjahr als auch der Anwaltszwang machen durchaus Sinn (und das nicht nur, weil ich davon profitiere). Beide Erfordernisse sollen vor Übereilungen und spontanen Überreaktionen schützen. Auch in den best gepflegten Beziehungen kommt es hin und wieder zu Streit und heftigen Reaktionen. Zum Glück reichen sich die Partner häufig wieder zusammen und geben einander die Hand oder einen Kuss. Ohne das der Scheidung vorgelagerte Trennungsjahr könnte man auf den Geschäftsstellen der Familiengerichte beobachten, wie eilends eingereichte Anträge nach wenigen Stunden, tagen oder Wochen wieder zurückgenommen werden, weil man es doch noch mal miteinander versuchen möchte.

Auch der Anwaltszwang soll eine gewisse Hürde aufbauen. Zunächst braucht man einen Termin, hat dort einen kompetenten Gesprächspartner, und der kostet auch noch Geld. Der Schritt zum Scheidungsrichter will also gut überlegt sein.

Im Internet liest man von online-Scheidung oder Billigverfahren, bei denen man sich einen Anwalt teilen könnte. Das ist zumindest missverständlich, wenn nicht sogar Unsinn.
Die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant kann auch online erfolgen. Wichtig ist, dass alle relevanten Informationen den richtigen Empfänger erreichen. Eine Scheidung ohne Gerichtsverhandlung kennt unser Recht jedoch nicht. Um Missbrauch zu verhindern, muss das Familiengericht zwangsläufig beide Partner persönlich anhören. Willkommen zurück in der analogen Welt.

Und ein Rechtsanwalt kann in keinem Fall sowohl Antragsteller/in als auch Antragsgegner/in zugleich vertreten. Das wäre eine Interessenkollision, die das Gesetz verbietet. Auch wenn beide es mit der Scheidung ernst meinen, spätestens beim Geld laufen die Interessen auseinander. Da man auch in einvernehmlichen Scheidungen nie weiß, ob nicht doch Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, elterliche Sorge, Vermögensauseinandersetzung doch noch thematisiert werden, kann ein Anwalt oder eine Kanzlei stets nur einen Ehegatten oder Lebenspartner vertreten und dessen Interessen wahrnehmen. Da aber nur die Antragstellerseite einen Anwalt benötigt, spricht in geeigneten Fällen nichts dagegen, wenn man sich die Rechnung intern teilt.

Seit 2011 gibt es eine spürbare Erleichterung beim anwendbaren Recht. Lebt die antragstellende Partei seit mindestens 6 Monaten in Deutschland, gilt deutsches Scheidungsrecht, unabhängig davon, welcher Staatsbürgerschaft die Eheleute/Lebenspartner angehören.

EHE= ERRARE HUMANUM EST

Gerne könne Sie einen Beratungstermin mit mir vereinbaren, wenn Sie weitere Fragen zu Trennung, Scheidung, Unterhalt, Zugewinn, elterliche Sorge oder Umgang haben.

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