Es ging um Trennungsunterhalt. Sie behauptete, er habe sich zum Trennungszeitpunkt uneingeschränkt verpflichtet monatlich 500,00 EUR Trennungsunterhalt an sie zu bezahlen. Er hat durch mich aussergerichtlich die Zahlungen mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten eingestellt und auf die nicht mehr vorhandene Leistungsfähigkeit verwiesen und darauf, dass sie arbeitsfähig sei und daher ihre Erwerbstätigkeit ausdehnen solle.
Vor Gericht, nach 3 Verhandlungsterminen und davon 2 Beweisaufnahmen, stellte sich heraus, dass von einer Verpflichtung zur Zahlung von 500,00 EUR ohne "wenn und aber" keine Rede sein konnte. Das Gericht kam mit durchaus angreifbaren Argumenten noch zu einer Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt für einige wenige Monate. Die Sache wurde dann durch Zahlung eines Betrages von 1000,00 EUR verglichen.
Ob richtig oder falsch, dem Mandanten habe ich zu dem Vergleich mit dem Argument geraten, dass gegen einen Beschluss in welcher Höhe auch immer, das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei. Die Vergleichssumme ist jedoch weitaus niedriger als die voraussichtlich anfallenden Kosten in II. Instanz. (Er ist Selbstzahler, sie bekommt VKH.)
So kann man auch den Rechtsfrieden herstellen.
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