Montag, September 20, 2010

Das FamFG- ein Käse mit einem Haufen Löcher

Wie hier berichtet, bearbeite ich gerade eine etwas aus den Fugen geratene Kindschaftssache.
Fast jeden Tag gibt es etwas Neues. So wurde nun endlich am 17. September 2010 ein Schriftsatz der Gegenseite vom 10. August 2010 zugestellt, in dessem letzten Absatz der Vater tatsächlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt hat.

Als Zivilist empfinde ich eine Entscheidung über einen Antrag, der zwar bei Gericht eingegangen (Anhängigkeit i.S. der ZPO), aber noch nicht zugestellt (Rechtshängigkeit i.S. der ZPO) wurde, als störend. Dass auch nach altem Recht das FGG gegolten hätte und nicht die ZPO, ist mir schon klar. Also nehme ich mir das FamFG vor und sehe mal nach, was da so drin steht.

Nach § 23,II FamFG soll(!) ein Antrag den übrigen Beteiligten übermittelt werden. Aha, ob die Gegenseite Kenntnis hat, oder nicht, das Gericht darf also trotzdem darüber befinden? Ein Blick in die Kommentierung sagt jedoch, der Antrag muss(!) den Beteiligten übermittelt werden, es sei denn er wäre entweder offensichtlich unzulässig oder vollkommen an der Sache vorbei (vgl. die Kommentierung in Putzo, ZPO).

Ja, wer ist den eigentlich "Beteiligter" nach dem FamFG? Der Antragsteller ist in § 7,I FamFG ausdrücklich vorgesehen. Man sollte meinen, wo es einen Antragsteller gibt, ist der Antragsgegner nicht weit. Weit gefehlt, der Begriff "Antragsgegner" kommt in § 7 FamFG gar nicht vor. Dabei ist der andere sorgeberechtigte Elternteil in Kindschaftssachen, da er mindestens gem. § 1671 BGB, wenn nicht Art. 6 GG in seinen Rechten betroffen ist, Beteiligter im Sinne § 7,II,Nr.1 FamFG. Nur in § 7,IV FamFG fehlt ein ausdrücklicher Hinweis, dass auch diese Beteiligten von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen sind. Das war dem Gesetzgeber wohl zu selbstverständlich, als dieses auch noch zu normieren.
Im hier berichteten Fall hat das Gericht dennoch über einen völlig neuen Sachantrag entschieden, ohne die Mutter vom Antrag des Vaters zu unterrichten.

Vorschriften über Klage/Widerklage gibt es nicht im FamFG, Raiser Raider (s. Kommentar) heißt jetzt Twix , Prozess heißt Verfahren, statt Klage heißt es Antrag und statt Urteil sagt man bei Familienrechtlern nun durchweg Beschluss. Wenn nun im Verfahren des einen Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts, der andere Elternteil seinerseits beantragt, das Sorgerecht auf ihn zu übertragen, ist das nun ein und das selbe Verfahren oder wird mit dem zweiten Antrag ein neues Verfahren in Gang gesetzt?

In § 20 FamFG steht nur dieses: "Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.", mehr leider auch nicht. Denn dann könnte man nachlesen, ob gem. § 155 FamFG ein neuer Termin hätte bestimmt werden müssen, oder ob die Tatsache ausreichend ist, dass die Beteiligten bereits im Juli den Antrag der Mutter mit dem Gericht erörtern konnten.

Aus grundsätzlichen Erwägungen hielte ich die Anberaumung eines neuen Termins für zwingend, angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung des rechtlichen Gehörs und der Grundrechte von Eltern und Kindern.

Der Gesetzgeber hat also viele Fragen offen gelassen, oder die Antwort darauf für so selbstverständlich erachtet, dass eine ausdrückliche Regelung nicht notwendig erschienen ist. Das Gesetz richtet sich allerdings nicht nur an Rechtsgelehrte; daher sollte jedes Gesetz aus sich heraus verständlich sein und auch ohne Jurastudium angewendet und befolgt werden können.

2 Kommentare:

  1. Das Einkommensteuergesetz richtet sich auch nicht nur an Rechtsgelehrte, sondern an jede natürliche Person. Aus sich heraus verständlich ist es jedoch noch lange nicht....

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