Freitag, Mai 04, 2012

Tücken der Software - absoluter Revisionsgrund

In Ehescheidungsverfahren ist es nicht unüblich, dass die Familienrichter bereits vor dem Ehescheidungstermin einen Entscheidungsentwurf erstellen.

Nun scheint die Software allerdings den Tag, an dem der Entwurf angefertigt wird, als den Tag, an dem der Beschluss verkündet wird, zu verstehen. Heute bekam ich jedenfalls so ein Exemplar zugestellt:

... erlässt das Amtsgericht ... durch ... am 24.04.2012 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2012 folgenden

Beschluss: ...


Um nicht eine Bigamie wegen eines nichtigen Ehescheidungsbeschlusses zu verursachen, habe ich umgehend die Berichtigung beantragt, insbesondere im Hinblick auf § 72 FamFG i.V. mit § 547 Nr. 5 ZPO.




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