Donnerstag, Oktober 05, 2006

Alkoholkonzentration

Man liest ja immer wieder die tollsten Geschichten von erwischten Alkoholsündern. Ob die Stories, die da zum besten gegeben werden immer eine glorreiche Idee sind, mag dahinstehen. Statt mich in den Kommentaren zu verewigen und dem Kollegen die Arbeit zu erschweren, berichte ich lieber hier einen kleinen Schwank aus meiner Referendarzeit.

Auf Einladung des Vereins Richter und Staatsanwälte gegen Alkohohl im Straßenverkehr e.V. fand für Referendar-Arbeitsgemeinschaften in Zusammenarbeit mit Prof. Eisenmenger vom Institut für Gerichtsmedizin der LMU in München regelmäßig eine theoretische und praktische Einführung in das Thema Alkoholkonzentration statt.

Der theoretische Teil umfasste einen fundierten Vortrag über Alkoholarten, gasspektrometrischen Nachweis, Resorption, Anflutungsphase, maximale, minimale und individuelle Abbauwerte, sowie die Möglichkeiten die Messergebnisse bei Atemalkoholkonzentration oder Blutalkoholkonzentration zu beeinflussen oder zu verfälschen.

Lohn dieser Mühe war der praktische Teil, in dem sich jeder Teilnehmer unter ärztlicher Aufsicht an einen BAK-Wunschwert zwischen 0,3 und 1,1 Promille herantrinken durfte. Zunächst musste das Getränk gewählt und anhand Größe und Gewicht die erforderliche Menge bestimmt werden, bevor der Startschuss zu einem zweieinhalbstündigen Punktsaufen erfolgen konnte.

Bei einem Wunschwert von 1,1 Promille hatte ich die Aufgabe die erforderliche Menge Bier, nämlich bei 186 cm und damals 76 Kilo immerhin 2,5 Liter zu verinnerlichen. Die ersten drei Halben schmeckten noch, dann wurde das Trinken nach der Stechuhr zur Qual. Aber siehe da....
... eine Stunde nach Trinkende zeigte das Atemalkoholmessgerät genau den angepeilten Wert von 1,1 o/oo. Das Ergebnis der BAK fällt unter die anwaltliche Schweigepflicht.

Seit dieser Veranstaltung im Spätherbst 1996 stehe ich derartigen Geschichten über angebliche Trinkmengen und tatsächliche Messwerte höchst kritisch gegenüber.

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