Montag, Dezember 11, 2006

Juristerei ist keine exakte Wissenschaft

oder zwei Juristen, drei Meinungen.

Der 13. ZS des OLG Schleswig hat sich durch Beschluss vom 3.7.2006 der Auffassung des OLG Bremen und des OLG Hamburg angeschlossen, dass der Streitwert einer Klage auf Trennungsunterhalt dann geringer ist als der Jahresbetrag, wenn die Rechtskraft (des Ehescheidungsverfahrens) noch während des über den Trennungsunterhalt geführten Rechtstreites eintritt (FamRZ 2006, 1560), da in der Klage die stillschweigende Erklärung enthalten sei, dass der Zeitraum, für den Unterhalt begehrt wird, auf die Zeit bis Eintritt der Rechtskraft begrenzt wird.

Mit dieser Entscheidung im Rücken habe ich Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Herabsenkung in einem Fall eingelegt, bei dem die Klage auf Trennungsunterhalt im März 2006 eingereicht und Rechtskraft der Ehescheidung im Juni 2006 eingetreten ist.

Das Amtsgericht Weinheim hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, dass für die Streitwertberechnung, der Zeitpunkt maßgebend sei, an dem die Klage eingereicht wird. Spätere Änderungen würden sich nicht auswirken. "Der Kläger hat einen zeitlich unbegrenzten Unterhalt beantragt. Bei Eingang der Klage war nicht abzusehen, wann das Scheidungsverfahren rechtskräftig wird. Daher war der 12-fache Wert anzusetzen."

Der 20. ZS des OLG Karlsruhe schließt sich durch den Einzelrichter und Mitherausgeber der FamRZ, Herrn Prof. Dr. Brudermüller in seinem Nichtabhilfebeschluss der seiner Meinung nach "zutreffenden Begründung des AG Weinheim an" (Az.: OLG Karlsruhe 20 WF 179/06).

Wäre es um eine PKH-Sache gegangen, bei der die Staatskasse hätte Geld sparen können, wäre die Entscheidung sicher pro fisko ausgegangen.

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