Marcus Creutz, Rechtsanwalt und Journalist schreibt im April-Heft des Anwaltsblatt AnwBl 2007,267 f zum Entwurf eines Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz viel Richtiges und Nachdenkenswertes.
Leider kann der Schluss nicht überzeugen, wenn es heißt:
"Dass jemand zuerst in den Urlaub fährt und anschliessend PKH beantragt, sollte nicht sein, kommt aber in Einzelfällen durchaus vor."
Hier wird mit einem Zerrbild gearbeitet. Sozialschmarotzertum ist so alt wie der Sozialstaat selbst. Es ist eine Binsenweisheit, dass staatliche Hilfe nicht immer nur bei denen ankommt, die sie bedürfen und für die sie ursprünglich gedacht war.
Richtig irreführend ist bedauerlicherweise das Ende des Artikels:
"Und wer mit PKH einen fetten Zugewinn erstreitet, muss sofort zur Kasse gebeten werden."
Üblicherweise werden Zugewinnausgleichsansprüche als Folgesache in einem Ehescheidungsverfahren verfolgt. Bei bestehender Ehe gibt es einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss § 1360a BGB, dieser ist vorrangig in Anspruch zu nehmen, bevor ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe Erfolg haben kann. Bei den hier geschilderten (fetten) Vermögensverhältnissen ist zumindest daran zu denken.
Die Aussage ist nur dann zutreffend, wenn Zugewinnausgleichsansprüche in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden. Die Gründe hierfür müssen bereits im Antrag auf PKH dargelegt werden, um dem Einwand der Mutwilligkeit begegnen zu können.
Journalisten wissen wie man eine interessante Story verfasst, in den seltensten Fällen haben sie Ahnung davon worüber sie schreiben.
Meines Erachtens hindert niemand die Richter einen Vermerk für den Bezirksrevisor zu fertigen, wo möglicherweise eine signifikante Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Wenn der Staat aber glaubt immer mehr Aufgaben bei gleicher Qualität mit immer weniger Personal zu geringeren Kosten erledigen lassen zu können, so befindet er sich im Irrtum.
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