Nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V hat seit dem 1.1.1992 ein in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldberechtigung versicherter Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegenüber seinem Arbeitgeber und auf (Kinder-) Pflegekrankengeld gegen die Krankenkasse, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass er zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und selbst versicherten (z. B. familienversicherten) Kindes der Arbeit fernbleibt, eine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Quelle: DGB Baden-Württemberg
Was ist eigentlich, wenn die Babysitterin um 5:30 morgens anruft - wie heute geschehen - und mitteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen, die Betreuung nicht übernehmen kann ? Oder die Kindertagesstätte Osterferien hat ? Frau von der Leyen, da Sie ja ohnehin dabei sind, die Erziehung von den Familien in staatliche Hände zu überführen, dann regeln Sie doch diese Fälle gleich mit !
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