Donnerstag, Mai 03, 2007

Gesetzgeberisches Versagen AGG ist europarechtswidrig

Erstmals hat ein deutsches Gericht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für „europarechtswidrig“ erklärt. Das Arbeitsgericht Osnabrück hielt eine Kündigung gegen einen älteren Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen Paragraph 2 Absatz 4 AGG für unwirksam.

handelsblatt.de

oder vertiefend

juracity

http://www.allgemeines-gleichbehandlungsgesetz.de

Zur Information stelle ich mal den gesamten § 2 AGG hier ein:

§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,

2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,

3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,

4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,

5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

6. die sozialen Vergünstigungen,

7. die Bildung,

8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) 1Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) 1Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__2.html

Genau dieser letzte Absatz wurde nun auch durch das Arbeitsgericht Osnabrück als EU-Recht widrig angesehen, mit der Folge, dass eine Kündigung als rechtswidrig erachtet wurde und der Arbeitgeber den klagenden Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und wohl auch rückwirkend Lohn bezahlen muss.

Wann gibt es endlich eine Staatshaftung für gesetzgeberisches Versagen ? Der eine vorstehende Artikel datiert bereits vom 6. August 2006 und darin wurde § 2 Abs. 4 AGG als evident europarechtswidrig bezeichnet.

Die Folgen und vor allem die Verunsicherung für den deutschen Arbeitsmarkt sind unabsehbar.

Das Urteil im Volltext gibt es hier:

blog.felser.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen