Einem Mandanten wird vorgeworfen, er habe ein Fahrzeug mit unvorschriftsmäßiger Beleuchtungseinrichtung im Betrieb gehabt, dies entspräche der Nr. 107.4 nach der BKatV. Stattdessen weist der Bescheid einen Vorwurf nach Nr. 108 BKatV aus, die die mangelnde Verkehrssicherheit von Fahrzeug, Zug, Ladung oder Besetzung zum Inhalt hat.
Der Unterschied ist gewaltig. 50 Euro und drei Punkte hier, 10 € und keine Punkte dort. Mal sehen, wann wir auf den kleinen Irrtum aufmerksam machen.
Den Vogel hat vor ein paar Jahren ein geschätzter Kollege auf dem Schreibtisch gehabt. Da wurde einem Mandanten doch glatt vorgeworfen, er habe auf der Autobahn eine Straßenbahn mit mehr als Schrittgeschwindigkeit überholt, obwohl Fahrgäste ein- oder aussteigen wollten.
Da kann Ihnen Kollege Siebers eine Geschichte zu erzählen.
AntwortenLöschen