Spiegel Online berichtet über einen Kandidaten bei G. Jauch, der wegen angeblich allzu freimütigen Äusserungen seinen Job bei der Fahrbereitschaft des Bundestages verloren haben soll.
Im Artikel steht aber auch, dass dem Betroffenen nicht gekündigt wurde, sondern dass er einen Auflösungsvertrag erhalten habe.
Ein Auflösungsvertrag setzt das Einverständnis beider Parteien voraus, während eine Kündigung eine einseitige Beendigung eines Dauerverhältnisses herbeiführt.
Die fristlose oder außerordentliche Kündigung setzt einen besonders schwerwiegenden Umstand voraus, um die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt außerdem in der Regel eine Abmahnung voraus. Beides lag offenbar nach Einschätzung des Arbeitgebers nicht vor, sonst hätte man wohl nicht zu dem Instrument des Auflösungsvertrages gegriffen.
Niemand kann dazu gezwungen werden einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben. Gegen eine Kündigung kann das Arbeitsgericht angerufen werden, gegen einen Auflösungsvertrag gibt es in der Regel keinen gerichtlichen Schutz. Eine juristische Beratung sollte daher tunlichst vor der Unterschrift eingeholt werden. Denn Anwälte tragen zwar manchmal schwarze Roben, zaubern kann aber nur Harry Potter.
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