Dienstag, August 07, 2007

Mir juckt es in den Fingern

Nach §§ 22 Nr. 2, 23 I Nr. 2 EStG sind durch private Veräußerungsgeschäfte erzielte Einnahmen als sonstige Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerpflichtig. Und zwar:


2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.



Quelle: juraforum.de


Grundsätzlich gilt diese Vorschrift auch bei Veräußerungsgeschäften, die im sog. Schwarzhandel getätigt werden. Selten werden Eintrittskarten länger als ein Jahr im Voraus zum Kauf angeboten; hierbei erzielte Gewinne unterliegen also der Einkommensteuer. Da war doch was !


Ob der Steinbrück schon seine Steuerfahnder angespitzt hat ?


Ja, ich bin noch da......

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