2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Quelle: juraforum.de
Grundsätzlich gilt diese Vorschrift auch bei Veräußerungsgeschäften, die im sog. Schwarzhandel getätigt werden. Selten werden Eintrittskarten länger als ein Jahr im Voraus zum Kauf angeboten; hierbei erzielte Gewinne unterliegen also der Einkommensteuer. Da war doch was !
Ob der Steinbrück schon seine Steuerfahnder angespitzt hat ?
Ja, ich bin noch da......
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