Umso überraschender war es nun für den betreuenden Elternteil, dass dieses Kind im November 2006 kund tat, künftig beim anderen Elternteil leben zu wollen.
Reisende soll man nicht aufhalten, die notwendigen Erklärungen zur Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrecht wurden beim Jugendamt abgegeben.
Postwendend sah sich nun der ehemals betreuende Elternteil Unterhaltsforderungen ausgesetzt.
Der Prozess verspricht spannend zu werden, zumal für pro und contra einer Zahlungspflicht von Kindesunterhalt jede Menge Argumente vorhanden sind.
Leider lässt einen das Standardwerk zum Unterhaltsrecht, eine mehrere tausend Seiten umfassende Loseblattsammlung ein wenig im Regen stehen.
Der Konstellation "Betreuung eines Kindes durch jeden Elternteil" sind ohne die Überschrift gerade 15 Druckzeilen gewidmet, die mit folgendem Satz abschließen:
Es dürfte jedermann überzeugen, dass hier nur eine individuelle Betrachtungsweise unter Heranziehung des Billigkeitsgrundsatzes für jeden Einzelfall zu einem gerechten Ergebnis führen kann.
Oder andersherum ausgedrückt, selber denken, nicht abschreiben !
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