Freitag, Januar 04, 2008

Die ADAC Rechtschutzversicherung ist unbelehrbar

In einer OWi-Sache (Geldbuße über 40,00 € ) wird meine Gebührennote mit folgender Begründung gekürzt:

Nach den uns vorliegenden Informationen und Unterlagen sind Umstände, die eine Abrechnung zur Mittelgebühr rechtfertigen, nicht erkennbar.
Auch Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG, die die Abrechnung stützen können, wurden nicht vorgetragen.
Wir erlauben uns daher, unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG wie folgt abzurechnen:
....


Liebe ADAC-Rechtschutz,

wenn Du schon auf § 14 Abs. 1 RVG abstellst, dann lies ihn auch. Er lautet:

§ 14 RVG Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Nicht die Rechtschutzversicherung, sondern der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall. Wenn Du meine Rechnung kürzt, dann musst DU mir eine unbillige Ermessensausübung nachweisen.

Im übrigen lese ich den RSV-Blog und habe das Urteil des Amtsgericht München vom 14.11.2007, Az. 222 C 25670/07 mit Freude zur Kenntnis genommen.

Dort stehen folgende weise und richtige Worte:

Aufgrund der Regelung im RVG ist grundsätzlich die Mittelgebühr als angemessene Gebühr anzusehen. Dies gilt auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren.


Wir werden ja sehen, ob Du wirklich verklagt werden möchtest.

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