Im heutigen ADAC-Newsletter findet sich auch ein Hinweis auf ein Urteil des OLG Brandenburg vom 19.02.2008, Az. 2 U 20/07
" Gerichtliche Feststellung der Alleinschuld eines Unfallbeteiligten trotz Verwarnungsgeld gegen den anderen Unfallbeteiligten "
Mal abgesehen davon, dass eine Entscheidung in einer OWi-Sache kein bindendes Präjudiz für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch darstellt, könnte die Entscheidung, eine Verwarnung zu akzeptieren, rein wirtschaftliche Gründe haben.
Wer eine angebotene Verwarnung nicht annimmt, bekommt einen Bußgeldbescheid, der außer der Geldbuße noch Verfahrens- und Zustellungskosten umfasst. Um hiergegen mit anwaltlicher Hilfe vorzugehen, fallen weitere Kosten an, nämlich (bei einer Geldbuße bis 40,00 €) :
Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100 VV RVG 85,00 €
Verfahrensgebühr vor Verwaltungsbehörde § 14, Nr. 5101 VV RVG 55,00 €
Verfahren vor Amtsgericht § 14, Nr. 5107 VV RVG 55,00 €
Terminsgebühr Amtsgericht § 14, Nr. 5108 VV RVG 110,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 305,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 325,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 61,75 €
Gesamtbetrag 386,75 €
Diese Kosten fallen im übrigen auch dann an, wenn es gelingt, die Geldbuße von 40,00 € auf 20,00 € zu drücken. Bei dieser Kosten-Nutzen-Relation würde ich so manche Verwarnung akzeptieren.
Außerdem halte ich die Einschätzung der unfallaufnehmenden Polizei für vollkommen überbewertet. Auch diese Beamten müssen anhand der vorgefundenen Situation auf das Unfallgeschehen Rückschlüsse ziehen. Sie sind in den seltensten Fällen Augenzeugen.
Anm.:
Die Kosten bei Geldbußen über 40,00 € sind noch höher, allerdings kann sich die Investition im Hinblick auf den Punktestand durchaus lohnen.
Da sind Sie also exakt derselben Ansicht wie das OLG. Schön zu wissen.
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Eine ganze Menge. Schön zu wissen, dass Sie des Lesens kundig sind.
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