Ein Mandant bezog bis März 2007 ALG I. Im April 2007 bestätigte er schriftlich gegenüber der Arbeitsagentur keinen Antrag auf ALG II stellen zu wollen.
Im Dezember 2007 musste der Antrag doch gestellt werden.
Die Leistungen wurden darlehensweise ausbezahlt. Ein Folgeantrag wurde im Juni 2008 gestellt.
Auf einen Rückforderungsbescheid hin habe ich Akteneinsicht beantragt. Das Schreiben von April 2007 war falsch einsortiert. Statt Aktenblatt 21 trug es die Blattnummer 80. Folgerichtig wurde beim flüchtigen Lesen der Akte der Eindruck erweckt, der Mandant habe im April 2008 auf Stellung eines Folgeantrages verzichtet.
Dieser Flüchtigkeitsfehler liegt nun auch noch im Wesentlichen dem Ablehnungsbescheid für den Folgeantrag zugrunde.
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