Die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie scheint zur Folge zu haben, dass bei der Berechnung von Kündigungsfristen von Arbeitsverträgen auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen sind, obwohl dies in vielen Tarifverträgen und § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB anders geregelt ist. Das Festhalten an den bisherigen Regelungen hätte nämlich dann eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters zur Folge.
Mit meinen nun 39 Jahren stelle ich einfach die Frage, ob nicht auch Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG europarechtswidrig ist, weil zum Bundespräsidenten erst wählbar ist, wer das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
Ist das nun gerechtfertigt, weil zum Staatsoberhaupt nur jemand taugt, der ein gewisses Alter und damit zusammenhängende Lebenserfahrung erreicht hat, oder ist das europarechtswidrig, weil die Geschichte viele Beispiele dafür liefert, dass Jugend kein Hinderungsgrund für weises Handeln darstellt, oder dass Amtsinhaber bestellt wurden, deren Geisteszustand schon nahe am Altersschwachsinn war ?
Zumal der Bundespräsident gewählt werden muss, sich also dem Votum der Bundesversammlung zu stellen hat, was bei verantwortungsvoller Amtsausübung durch die Mitglieder der Bundesversammlung ein gewichtiges Korrektiv darstellt.
Es gibt keine "europäische Antidiskriminierungsrichtlinie".
AntwortenLöschenVielleicht teilen Sie uns erst einmal mit, unter welche Richtlinie Sie Ihren Wunsch, nächstes jahr schon Bundespräsident zu werden - in 6 Jahren können Sie ja sowieso - subsumieren wollen.
Also die ArbR-Sache bei uns war wohl ein Glücksfall, denn anderer Richter beim selben Gericht sehen das anders.
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