Ein Mandant wurde letztes Jahr Vater eines 11-jährigen Kindes. Neben der Vaterschaftsanerkennung wurde vor dem Jugendamt auch der Mindestunterhalt in Form einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde tituliert.
Im Januar meldet sich ein Kollege und macht namens und im Auftrag der Kindesmutter im Wege der Stufenmahnung Auskunftsansprüche und den daraus sich ergebenden höheren Kindesunterhalt geltend.
Ein PKH-Gesuch wird mit dem Hinweis auf § 1629,III BGB, dessen Voraussetzungen gerade nicht vorliegen, zurückgewiesen.
Nun macht der Kollege erneut Ansprüche geltend, allerdings ohne offen zu legen, in wessen Namen und Auftrag er dies tut.
Warten wir doch einfach mal ab.
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