Dienstag, September 30, 2008

Die Räuber-Hotzenplotz-Klimax und das Bundesarbeitsgericht

haben ja eigentlich nichts miteinander zu tun. Doch heute habe ich mit meinem Kollegen einen Fall besprochen, in dem der Arbeitgeber nach mehreren Abmahnungen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. Das BAG hat mit Urteil vom 15.11.2001 - Az.: 2 AZR 609/00 ausgesprochen, dass die grundsätzliche Warnfunktion der Abmahnung dann verloren gehen kann, wenn zu viele Abmahnungen ausgesprochen werden. Dann, so das BAG, habe der Arbeitgeber unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er ein weiteres Fehlverhalten eben nicht wieder nur mit einer Rüge, nichts anderes stellt die Abmahnung dar, sondern mit schärferen Mitteln ahnden werde.

Es genügt also nicht mit mehrfachen stereotypen Formschreiben ein Verhalten zu rügen und Konsequenzen anzudrohen, sondern es ist eine Steigerung des Appells erforderlich.

Da ich dazu neige mir juristische Sachverhalte anhand einprägsamer Beispiele zu merken, bin ich als Vater zweier Kinder im passenden Alter auf den Räuber Hotzenplotz gekommen.

In dieser wunderbaren Geschichte von Ottfried Preussler ist Kasperl im Schloß des großen und bösen Zauberers Petrosilius Zwackelmann gefangen. Auf seiner Suche nach einem Fluchtweg stößt Kasperl auf mehrere Räume, deren Türen wie folgt beschriftet sind:

1 - Eintritt streng verboten
2 - Eintritt strengstens verboten
3 - Eintritt allerstrengstens verboten

So etwas nenne ich vorbildlich.

1 Kommentar:

  1. ...nur, dass bei Kindern bis, sagen wir, kurz nach der Pubertät die Sprachsteuerung eh noch nicht so recht funktioniert. Heisst: Statt Reden muss man einfach zulangen (nicht -schlagen!!).


    ... wie soll man das jetzt als Arbeitgeber umsetzen?

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