Dienstag, September 30, 2008

Danke, Herr Amtsrichter

Manchmal geht einem das Messer in der Tasche auf, bei so wenig Gespür für die Rechtslage und angemessener Verfahrensleitung im Einzelfall.

In einer Stufenklage auf Volljährigenunterhalt wurde der renitente Vater klipp und klar zur Auskunft auch über sein Vermögen rechtskräftig verurteilt, obwohl die Rechtspflicht zur Auskunftserteilung in diesem Punkt mit Händen und Füßen bestritten wurde.

Zum Vermögen zählen nicht nur positive Güter und Forderungen, sondern auch Schulden.
In der Auskunft steht unter "Vermögen" : Keines
Bei der Darstellung der Leistungsfähigkeit werden aber Aufwendungen zu Lebensversicherungen und Schuldendienst munter in Abzug gebracht.

Im MAI stelle ich den Antrag, den Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, dass die erteilte Auskunft vollständig und wahrheitsgemäß erteilt wurde.

Am 25.09.2008, also gerade einmal 4 Monate nachdem der Antrag gestellt wurde, erlässt das Familiengericht einen
Beschluss:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung:

Bei der Stufenklage ist eine Entscheidung über eine spätere Stufe erst zulässig, wenn die vorhergehende Stufe rechtskräftig erledigt ist. Solange die Auskunft noch nicht vollständig erteilt ist, kann eine eidesstattliche Versicherung auch nicht für die bereits erteilten Angaben verlangt werden (OLG Köln, FamRZ 2001, 423).

So lautet in der Tat der Leitsatz dieser Entscheidung. In den Gründen führt das OLG Köln allerdings folgendes aus:

Die Parteien gehen auch übereinstimmend davon aus, das der ASt. noch Auskunft über eine Lebensversicherung schuldet und dass er diese auch noch erteilen will.
...
Die Rechtslage ist auch nicht mit derjenigen vergleichbar, die bei Streit über die Vollständigkeit der Erfüllung des Auskunftsanspruchs besteht und nach gefestigter Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten keinen Nachbesserungsanspruch gibt, sondern ihn auf den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschränkt.

Bereits nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens war überdeutlich, dass der Beklagte seinen Auskunftspflichten nur widerwillig würde nachkommen wollen. Welches Druckmittel hätte den die Klägerseite, wenn nicht eine drohende Bestrafung des Beklagten wegen Meineides ?

4 Kommentare:

  1. Haben Sie das öfter? Dass es, wenn ein Gericht anderer Meinung ist als Sie, in Ihnen brodelt und ein Drang zu Gewalttätigkeiten in Ihnen aufsteigt? Dann sollten Sie sich dringend einen Therapieplatz in einer geschlossenen Einrichtung für psychisch Kranke besorgen (ganz ehrlich jetzt).

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  2. Eigentlich kann ich mit Niederlagen sportlich umgehen. Doch irgendwann muss es erlaubt sein, sich seinen Unmut von der Seele zu schreiben, zumal dann, wenn das gericht Entscheidungen anführt, die genau zum gegenteiligen Ergebnis führen würden, würde man sie auch lesen.

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  3. Frage meiner ReNo-Gehülfin, nachdem sie diesen Artikel gelesen und meine Beschwerde geschrieben hatte:

    Aber jetzt geht es Ihnen wieder besser ? Oder ?

    Oh, ja, mir geht's gut.

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  4. Dieser Text:

    Manchmal, aber nur manchmal haben Rechtsanwälte Haue gern,
    immer, ja wirklich immer, haben Richter wie Du, was auf die Fresse verdient.
    (frei nach: Die Ärzte)
    Ich distanziere mich von jedem Aufruf zu Gewalttaten.

    ist nach einer Nacht drüber geschlafen, entfernt worden.

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