Dienstag, Oktober 14, 2008

Originelle Idee

In einem Verfahren in dem ein Scheinvater Unterhaltsregress beim nunmehr feststehenden biologischen Vater geltend macht, wurden im Wege eines PKH-Antrages die Ansprüche zunächst auf über 60.000 EUR beziffert. Das Gericht bewilligt schließlich, indem die jeweiligen Mindestunterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle für den Zeitraum addiert werden, in welchem der Scheinvater Unterhaltszahlungen für seinen Sohn erbracht haben will, PKH für die Geltendmachung eines Betrages von etwa 23.000 EUR.

Statt Klage einzureichen, wird mein Mandant unter Hinweis darauf, dass er ja nach diesem Beschluss die entsprechende Summe dem Anspruchsteller schuldet, zur Zahlung aufgefordert.

Wozu überhaupt noch Klage erheben, wenn es ein PKH-Bewilligungsbeschluss doch auch tut ? Nur mit der Zwangsvollstreckung könnte sich ein klitzekleines Problem ergeben, aber der findige Kollege wird hierfür auch schon eine Lösung parat haben.

1 Kommentar:

  1. An sich doch ganz nett, wenn man vor Klageerhebung nochmal eine außergerichtliche Einigung anbietet. Ok, die Behauptung aufgrund des PKH-Beschlusses einen Anspruch zu haben, ist nicht die beste Art...

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