Mittwoch, Juni 10, 2009

Problem oder Scheinproblem ?

In den Klauseln eines Automobilherstellers lese ich folgendes:

Bei Vorführ- oder Geschäftsfahrzeugen beginnt der Lauf der Gewährleistungspflicht- in Abänderung der in Ziffer VII1 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelung - mit dem Tag der Erstzulassung lt. Eintrag im Fahrzeugbrief.


Ob das nicht gegen § 309, Ziff.8, b, ff BGB verstößt, weil im Einzelfall eine kürzere Verjährungsfrist als ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache erreicht werden kann ? Schließlich kann auch ein zugelassenes Fahrzeug mehrere Tage oder Monate auf dem Hof stehen kann, ohne dass eine Ablieferung erfolgt und somit den Lauf der Gewährleistungsfrist in Gang setzen würde.

2 Kommentare:

  1. Wohl nur dann ein Problem, wenn das Fahrzeug mehr als ein Jahr auf Halde gestanden hat - dann wohl für den Verwender.

    Asonsten dürften "Vorführ- oder Geschäftsfahrzeuge" gebrauchte Sachen sein, für welche die Gewährleistungsfrist zulässigerweise verkürzt werden darf.

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  2. Wie ist Geschäftsfahrzeuge hier zu verstehen?
    Also, das vermutete Problem stellt sich nicht, solange der Käufer Unternehmer ist. Denn § 309 BGB ist ja gem. § 310 BGB nicht auf Unternehmer anwendbar.
    Einem Verbraucher gegenüber würde ich aber die Klausel auf jeden Fall für unwirksam betrachten, schon wegen § 475 II BGB. Denn sie kann zumindest zu einer unzulässigen Verkürzung der Mängelgewährleistung führen, und wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion ist sie dann wohl insgesamt unwirksam und es bleibt bei der zweijährigen Verjährung nach § 438 I Nr. 3 BGB

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