Ein Mieter legt mir eine Räumungsklage vor. Diese stützt sich auf eine handschriftliche "Räumungsvereinbarung".
Darin heißt es sinngemäß "Mieter räumt Wohnung bis 31.08.2010 und gibt Wohnung besenrein zurück, Datum 31.05.2010 Unterschriften von Mieter und Vermieter".
Hierzu trägt der Mandant vor:
1. Vermieter ist Rechtsanwalt
2. Vereinbarung war vorformuliert
3. Vereinbarung wurde am 21.08.2010 zur Unterschrift vorgelegt
4. Mandant sei an diesem Tage wegen eines Wasserschadens völlig fertig mit den Nerven gewesen.
5. Vermieter habe darauf bestanden, dass auch Mandant mit falschem Datum unterschreibt
6. Mandant ist geistig behindert, GdB von 60, aber kein Betreuer.
Ich werde nun mal diese Vereinbarung anfechten und die Datierung durch Sachverständigengutachten klären lassen. Mein Bauchgefühl sagt mir, dass der Mandant die Wahrheit sagt.
Mit welchem neuartigen Röntgengerät soll der Sachverständige denn die Datierung klären??
AntwortenLöschenMittels Spektralanalyse der Tinte. Das Alter einer Unterschriftsleistung kann heutzutage recht genau bestimmt werden.
AntwortenLöschenAbgesehen davon, dass das sehr optimistisch gedacht ist: Wofür ist das Datum relevant? Ein Anfechtungsgrund ergibt sich aus dem, was Sie hier mitteilen, auch nicht.
AntwortenLöschenDoch, denn dadurch erhält die Vereinbarung ein Deckmäntelchen sozialen Gewissens.
AntwortenLöschenDa ein Aufhebungsvertrag keiner Frist bedarf und "Wasserschaden" ungleich Dachschaden ist (will sagen: die Geschäftsfähigkeit nicht einschränken dürfte), hätte ich da Zweifel, daß das Deckmäntelchen ausreichen wird :/
AntwortenLöschenIch sehe auch nicht recht, woraus sich der Anfechtungsgrund ergeben sollte. In Betracht käme wohl allenfalls arglistige Täuschung/widerrechtliche Drohung. Eine Drohung könnte schon vorliegen, vielleicht hat der Vermieter angesichts des Wasserschadens mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gedroht oder Ähnliches. Dergleichen ergibt sich aber nicht aus dem mitgeteilten Sachverhalt.
AntwortenLöschenDie Falschdatierung für sich (sollte sie denn vorliegen) wird jedenfalls nicht genügen. Schließlich ist ein soziales Gewissen ja keine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Rechtgeschäft :-). Sicherlich lässt sich sowas aber als Indiz verwerten, wenn man später ein Drohung vortragen möchte. Ob man damit durchkäme, ist aber wohl völlig offen.
Wenn der Mandant, wie sich aus der nachträglich eingefügten Nr. 6 ergibt, geistig behindert (also offenbar geschäftsunfähig) sein soll, aber keinen Betreuer hat, würde ich ja an Ihrer Stelle nochmal überlegen, wer Sie eigentlich beauftragt und Ihre Vollmacht unterschrieben hat.
AntwortenLöschen@ Bernd
AntwortenLöschenDer Mandant, wer sonst?
@ RA Munzinger: Das ist mir zu hoch. Der Mandant war wegen dauerhafter geistiger Behinderung geschäftsunfähig, als er den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, aber das Ihnen erteilte Mandat (Vollmacht + Anwaltsvertrag) soll wirksam sein??
AntwortenLöschen§ 1896 BGB!
AntwortenLöschenHä? S. oben:
AntwortenLöschen"6. Mandant ist geistig behindert, GdB von 60, aber kein Betreuer."
Nicht jede geistige Behinderung löst Geschäftsunfähigkeit i.S. § 104 Nr. 2 BGB aus. Da nach § 1896 BGB ein Betreuer nicht gegen den freien Willen des Volljährigen bestellt wird, gilt der Mandant als geschäftsfähig und kann wirksam einen RA beauftragen, einen Mietvertrag abschließen und Willenserklärungen entgegen nehmen.
AntwortenLöschenUnd jetzt wieder zurück auf Start: Unter Berufung worauf wollten Sie noch gleich die Aufhebungsvereinbarung "anfechten"?
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