Gem. §§ 48, 49b BRAO, § 16 BORA bestehen besondere Verpflichtungen für den Rechtsanwalt im Hinblick auf die Übernahme von Mandaten auf der Basis von Prozess/Verfahrenskostenhilfe bzw. Beratungshilfe.
Diese berufsrechtlichen Pflichten müssen m.E. dort ein Ende haben, wo der Gesetzgeber per Gesetz oder Dienstanweisung an die Bezirksrevisoren die Übernahme derartiger Mandate zum Glücksspiel macht.
Gerade liegt mir ein gerichtlicher Hinweis vor, in dem mir vorgerechnet wird, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Höhe von sage und schreibe 75,-- € monatlich bestehe, der vorrangig in Anspruch zu nehmen sei.
Liebes Gericht, der Rechtsanwalt darf gem. § 9 RVG einen Vorschuss in Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen, von ratenweiser Befriedigung steht im RVG nichts und in entsprechender Anwendung des § 9 RVG werden selbst auf Prozesskostenhilfe Vorschusszahlungen erbracht.
Wenn nunmehr immer öfter die fiskalischen Interessen gegen die wirtschaftlichen Grundlagen der Rechtsanwaltschaft ausgespielt werden, dann können entsprechende Mandate nur noch nach vorheriger Bewilligung der PKH/VKH/BH angenommen werden.
Wie ist das denn mit dem ANTRAG auf PKH. Hat hier der vom AG gewährte Beratungsschein eine Bewandtnis? Als nichtjurist steige ich da nämlich immer noch nicht durch. Außer, das ich verstehe, dass Gerichte einem "arman" Mandanten den Zugang zum 'Rechtsstaat' verwehren. Das ist halt ein Spiel (was anderes ist es ja nicht), bei dem nicht alle mitspielen dürfen.......
AntwortenLöschenHerr Karsten,
AntwortenLöschenBeratungshilfe wird für die außergerichtliche Interessenswahrnehmung durch einen Rechtsanwalt in bestimmten Rechtsgebieten gewährt.
PKH gibt es für ein gerichtliches Verfahren, wenn Bedürftigkeit vorliegt und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
http://blog.beck.de/2010/10/19/koennen-rechtspfleger-besser-rechnen-als-richter
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