Dienstag, Juni 28, 2011

Antiquiert anmutende Rituale vor Gericht

Soeben wurde ich bei der Lektüre der FamRZ auf § 1789 S. 2 BGB aufmerksam, welcher lautet:

Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.

Wir können von Glück reden, dass der Gesetzgeber sich hier nicht von Karl May hat inspirieren lassen, denn eine obligatorische Blutsbrüderschaft würde sicherlich viele Vormünder von der Annahme ihres Amtes abschrecken...

3 Kommentare:

  1. Wir können von Glück sagen, daß WIR hier ein neueres BGB haben.

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  2. Oops, nun lese ich den Satz auch in unserm neuen BGB.

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  3. Und der Palandt läßt sich leider auch nicht weiter darauf ein ...

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