Die einstweilige Anordnung wird antragsgemäß und befristet erlassen, VKH hierfür bewilligt.
Im Hauptsacheverfahren wird die VKH wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen; ganz im Sinne eines Beschlusses des OLG Zweibrücken vom 18.11.2009, 2 WF 215/09, NJW 2010, 540.
Hiergegen lege ich Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhilft.
In der Begründung zitiere ich die Entscheidung des OLG Hamm vom 09.12.2009, 10 WF 274/09 ,NJW 2010, 539 = FamRZ 2010, 825. Nach § 214 Abs. 1 FamFG kann das Familiengericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung nur eine "vorläufige Regelungnach § 1 oder § 2 GewSchG treffen, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Von einer vorläufigen Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurück bleibt.
Zumindest in Form der Befristung ist dies offensichtlich der Fall.
Ferner verweise ich darauf, dass nach alter Rechtslage eine einstweilige Anordnung nur beantragt werden konnte, wenn zugleich ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wurde, sowie auf die §§ 51 Abs. 3 S.2 und 52 Abs. 2 FamFG.
Das OLG Zweibrücken verweist die Sache zunächst wegen grundsätzlicher Bedeutung an den Senat.
Heute kommt der Beschluss:
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen seit der Neuregelung durch das FamFG die gleichzeitige Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens und eines Hauptsacheverfahrens nach dem GewSchG mutwillig i.S. d. §§ 76 Abs. 2 FamFG iV. 114 S.1 ZPO ist, wird von Oberlandesgerichten (s.o.) unterschiedlich beantwortet.
Nach Auffassung des Senats hängt die Beurteilung dieser Rechtsfrage von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht anhand abstrakter Kriterien festgelegt werden.
Vorliegend ist jedenfalls nicht von einer mutwilligen Rechtsverfolgung auszugehen.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.07.2011, 5 WF 87/11
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